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Energiesparen am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Dür­fen Unter­neh­men Home­of­fice anord­nen, um die eige­nen Ener­gie­kos­ten gering zu hal­ten? Inwie­weit darf die Tem­pe­ra­tur am Arbeits­platz vor­ge­ge­ben wer­den? Die­se und ande­re Fra­gen beschäf­ti­gen der­zeit vie­le Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ten­de. Ant­wor­ten dar­auf ken­nen die Arbeits­recht­ler der Kanz­lei Wit­tig Ünalp.

Die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen muss „gesundheitlich zuträglich“ sein. Abbildung: ri, Pixabay

Die Raum­tem­pe­ra­tur an Arbeits­plät­zen muss „gesund­heit­lich zuträg­lich“ sein. Abbil­dung: ri, Pixabay

Das Gas wird knapp und die Poli­tik dis­ku­tiert, ob eine Home­of­fice-Pflicht ein­ge­führt wer­den darf, um Ener­gie zu spa­ren. Aber ist das recht­lich durch­setz­bar? „Grund­sätz­lich ist das mög­lich“, sagt Kars­ten Kahl­au, Rechts­an­walt in der Arbeits­rechts­kanz­lei Wit­tig Ünalp. „Die Covid-19-Pan­de­mie hat jüngst gezeigt, dass in Aus­nah­me­si­tua­tio­nen durch den Gesetz­ge­ber auch rela­tiv kurz­fris­tig eine Home­of­fice-Pflicht ein­ge­führt wer­den kann.“

Andern­falls benö­ti­gen Unter­neh­men aller­dings die Zustim­mung ihrer Mit­ar­bei­ten­den zur Arbeit im Home­of­fice. Daher emp­feh­len die Arbeits­recht­ex­per­ten, betrieb­li­che Ver­ein­ba­run­gen auf­zu­set­zen, die hier­für die Rah­men­be­din­gun­gen vor­ge­ben. „Die Ver­ord­nung soll­te aber in jedem Fall mit einem Arbeits­rechts­pro­fi erstellt wer­den, um wich­ti­ge Details zu regeln“, so Kahlau.

Homeoffice: Wer zahlt Gas und Strom?

Müs­sen sich Unter­neh­men an den Strom- und Hei­zungs­kos­ten betei­li­gen, wenn die Mit­ar­bei­ten­den im Home­of­fice arbei­ten? „Das kommt auf den Ein­zel­fall an“, sagt Kars­ten Kahl­au. „Wenn die Mit­ar­bei­ten­den nur teil­wei­se oder vor­über­ge­hend im Home­of­fice arbei­ten, also auch über einen phy­si­schen Arbeits­platz im Betrieb der Arbeit­ge­ben­den ver­fü­gen und die­sen jeden­falls zeit­wei­se nut­zen, haben sie kei­nen Anspruch auf eine Kos­ten­über­nah­me oder Betei­li­gung. Sie kön­nen die Kos­ten aber über die Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.“ Bis zu fünf Euro pro Tag im Home­of­fice kön­nen dabei ver­an­schlagt wer­den. Wenn die Mit­ar­bei­ten­den aber dau­er­haft in den eige­nen vier Wän­den für das Unter­neh­men tätig sind, müs­sen die­se sich sowohl an den Inter­net- und Tele­fon- wie auch den Heiz- und Strom­kos­ten beteiligen.

Die Hoheit über die Temperatur am Arbeitsplatz

Seit dem 1. Sep­tem­ber 2022 gilt die neue Ver­ord­nung zur Siche­rung der Ener­gie­ver­sor­gung durch kurz­fris­tig wirk­sa­me Maß­nah­men (EnSikuMaV). Sie besagt unter ande­rem, dass öffent­li­che Gebäu­de nur noch bis höchs­tens 19 Grad geheizt wer­den dür­fen. Das heißt, wer in einem Büro im öffent­li­chen Dienst arbei­tet, hat eine kla­re Vor­ga­be für die Tem­pe­ra­tur am Arbeitsplatz.

Aber wie sieht es in ande­ren Betrie­ben aus? Dür­fen Unter­neh­men die Tem­pe­ra­tu­ren am Arbeits­platz vor­ge­ben? Nein. Para­graf 3a der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung besagt, dass die Raum­tem­pe­ra­tur an Arbeits­plät­zen „gesund­heit­lich zuträg­lich“ sein muss. Die Tech­ni­sche Regel für Arbeits­stät­ten (ASR A3.5 Raum­tem­pe­ra­tur) kon­kre­ti­siert die­sen Grund­satz mit genau­en Tem­pe­ra­tur­an­ga­ben: Bei sit­zen­der leich­ter Arbeit muss die Raum­tem­pe­ra­tur bei min­des­tens 20 Grad, bei mitt­le­rer Belas­tung bei 19 Grad lie­gen. Bei leich­ten Tätig­kei­ten im Ste­hen ist eben­falls eine Raum­tem­pe­ra­tur von 19 Grad vor­ge­schrie­ben. Han­delt es sich um eine mitt­le­re Arbeits­schwe­re, gibt die ASR 17 Grad und bei schwe­rer Arbeit im Ste­hen 12 Grad vor.

„Je nach Art der anfal­len­den Tätig­kei­ten kön­nen aber auch Beson­der­hei­ten bestehen“, sagt Kars­ten Kahl­au. „Im Ein­zel­fall kann es daher rat­sam sein, einen Fach­an­walt zu konsultieren.“

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