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Arbeit daheim: Was erlaubt ist und was nicht

Vie­le Ange­stell­te arbei­ten noch in den eige­nen vier Wän­den. Wel­che Aspek­te bei der Arbeit im Home-Office zu beach­ten sind, erklärt Prof. Dr. Simon A. Fischer, Pro­fes­sor für Wirt­schafts­recht an der SRH Fernhochschule.

Deutschland im Home-Office: Die Rechtslage ist vielen unklar. Abbildung: Alberto Grosescu, AdobeStock

Deutsch­land im Home-Office: Die Rechts­la­ge ist vie­len unklar. Abbil­dung: Alber­to Gro­ses­cu, AdobeStock

Nach dem oft sehr kurz­fris­ti­gen Umzug von Rech­ner und Büro­aus­stat­tung in die eige­nen vier Wän­de sind in der Coro­na-Kri­se vie­le zum ers­ten Mal in einen Arbeits­all­tag zu Hau­se gestar­tet. Dabei haben sich so man­che Fra­gen gestellt, die noch immer nicht klar beant­wor­tet wur­den: Wann muss ich erreich­bar sein? Gibt es eine Doku­men­ta­ti­ons­pflicht? Und wie strikt muss die Arbeit vom Pri­va­ten getrennt werden?

Darf Home-Office vom Arbeitgeber angeordnet werden

Eigent­lich darf der Arbeit­ge­ber die Arbeit im Home-Office nicht anord­nen. Aller­dings haben das die Gerich­te bis­her nur für „nor­ma­le“ Umstän­de ent­schie­den und es vor allem damit begrün­det, dass der Arbeit­neh­mer den sozia­len Kon­takt zu sei­nen Kol­le­gen ver­lie­ren könn­te. Die der­zei­ti­ge Situa­ti­on ist aller­dings anders zu bewer­ten, denn der direk­te und per­sön­li­che Kon­takt zwi­schen Kol­le­gen soll­te aktu­ell ohne­hin nur dort statt­fin­den, wo er wirk­lich not­wen­dig ist. Somit ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Arbeit­ge­ber Home-Office anord­nen darf.

Technik und Ergonomie bei der Arbeit zu Hause

Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber die Arbeits­mit­tel zu stel­len – dazu zählt auch der dienst­li­che Com­pu­ter. Es gibt aller­dings vie­le Mit­ar­bei­ter, die gern mit ihren eige­nen Gerä­ten arbei­ten, da ihnen die­se ver­trau­ter sind. Dies ist zwar mög­lich, daten­schutz­recht­lich aller­dings kri­tisch zu sehen. Ver­lan­gen kann es der Arbeit­ge­ber nicht.

Auch zu Hau­se soll­ten, sobald ein Com­pu­ter ver­wen­det wird, die Vor­schrif­ten der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung zur Gestal­tung von Bild­schirm­ar­beits­plät­zen (Arb­StättV, Anhang 6) ein­ge­hal­ten wer­den. So müs­sen die Bild­schir­me leicht dreh- und neig­bar sein, und es muss eine vom Lap­top getrenn­te Tas­ta­tur ein­ge­setzt wer­den. Eine prag­ma­ti­sche Lösung wäre, die Mit­ar­bei­ter zu bit­ten, ihren Desk­top-PC am Arbeits­platz abzu­bau­en und mit nach Hau­se zu nehmen.

Arbeitszeiten: Vertrauen und Kontrolle sind wichtig

Es gibt für Arbeit­neh­mer bis­her kei­ne gesetz­li­che Pflicht, die Arbeits­zeit im Home-Office ab der ers­ten Minu­te zu doku­men­tie­ren. Aller­dings ist es rat­sam, dies selbst zu tun, da spä­ter Unklar­hei­ten auf­tre­ten könn­ten. Zudem soll­te man wäh­rend der auch sonst übli­chen Arbeits­zei­ten erreich­bar sein. Denn der Arbeit­neh­mer unter­liegt wei­ter­hin dem Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers. Ist die­ses nicht durch­gän­gig mög­lich, weil zum Bei­spiel Kin­der zu betreu­en sind, soll­te eine Abspra­che mit dem Arbeit­ge­ber getrof­fen wer­den, zu wel­chen Zei­ten man ver­läss­lich erreich­bar ist.

Die Woh­nung darf vom Arbeit­ge­ber ohne das Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­neh­mers übri­gens nicht betre­ten wer­den. Es wird sich jedoch nicht ver­hin­dern las­sen, dass der Vor­ge­setz­te sich hin und wie­der tele­fo­nisch mel­det und der Arbeits­stand einer Plau­si­bi­li­täts­prü­fung unter­zo­gen wird. Pri­va­te Tätig­kei­ten sind wäh­rend der Arbeits­zeit tabu, denn Arbeits­zeit­be­trug ist ein Kün­di­gungs­grund und sogar straf­bar. Aller­dings haben Arbeit­neh­mer auch zu Hau­se das Recht, Pau­sen ein­zu­le­gen. Und der­je­ni­ge, der fle­xi­ble Arbeits­zei­ten hat, kann, falls das Auf­hän­gen der Socken etwas län­ger dau­ert, die Zeit ein­fach hin­ten dranhängen.

 

Simon A. Fischer

Dr. Simon A. Fischer,
Pro­fes­sor für Wirtschaftsrecht,
SRH Fernhochschule.
mobile-university.de

 

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