Banner Leaderboard

Inwerk: Starte das neue Jahr mit top ergonomischen Büromöbeln.

Banner Leaderboard 2

Inwerk: Starte das neue Jahr mit top ergonomischen Büromöbeln. Sonderaktion vom 08.01.–28.01.2024.

Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Virus

Das Coro­na-Virus hat den beruf­li­chen All­tag erreicht. Mes­sen wie die Light + Buil­ding, ITB und Intern­or­ga wur­den abge­sagt oder ver­scho­ben. In vie­len Büros herrscht Angst vor Anste­ckung. Wir spra­chen mit dem Rechts­exper­ten Prof. Dr. Simon A. Fischer unter ande­rem über Arbeit­neh­mer­rech­te bei Coro­na-Qua­ran­tä­ne und Zwangsurlaub.

Verwaiste Büroräume sind ein Szenario bei einer unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus. Abbildung: Pexels

Ver­wais­te Büro­räu­me sind ein Sze­na­rio bei einer unkon­trol­lier­ten Aus­brei­tung des Coro­na-Virus. Abbil­dung: Pexels

Prof. Dr. Simon A. Fischer, Rechtsexperte an der SRH Fernhochschule. Abbildung: SRH Fernhochschule

Prof. Dr. Simon A. Fischer, Rechts­exper­te an der SRH Fern­hoch­schu­le. Abbil­dung: SRH Fernhochschule

OFFICE ROXX: Herr Prof. Dr. Fischer, wer zahlt das Gehalt bei einer Krankschreibung? 

Simon Fischer: Im ers­ten Schritt gilt bei einer Erkran­kung infol­ge einer Coro­na-Infek­ti­on das­sel­be wie bei ande­ren Krank­heits­fäl­len. Man mel­det sich beim Arbeit­ge­ber unver­züg­lich krank und lässt sich vom Arzt krank­schrei­ben. Dann zahlt der Arbeit­ge­ber für maxi­mal sechs Wochen das Gehalt in vol­ler Höhe wei­ter. Inner­halb die­ses Zeit­raums wird man in der Regel wie­der gesund. Soll­te das nicht der Fall sein, zahlt die Kran­ken­kas­se im Anschluss das soge­nann­te Krankengeld.

Was passiert bei verordneter Quarantäne: Home-Office oder Entschädigungsleistungen?

Soll­te es sich um eine staat­lich ange­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne han­deln und dem Arbeit­neh­mer dadurch die Aus­übung sei­nes Berufs für eine bestimm­te Zeit unter­sagt wer­den, dann merkt der Arbeit­neh­mer kaum einen Unter­schied zur oben beschrie­be­nen Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Denn nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (§ 56 IfSG) erhält der Arbeit­neh­mer sechs Wochen lang eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung gezahlt, die der Höhe des Ver­dienst­aus­falls ent­spricht. Dies gilt natür­lich nur, wenn er tat­säch­lich nicht arbei­ten darf und einen Ver­dienst­aus­fall hat. Bei Arbeit­neh­mern, die im Home-Office arbei­ten kön­nen, greift die Ent­schä­di­gungs­leis­tung nicht. Im wohl unwahr­schein­li­chen Fall, dass die Qua­ran­tä­ne län­ger als sechs Wochen dau­ert, wür­de ab der sieb­ten Woche eine Ent­schä­di­gung gezahlt, die den Leis­tun­gen des Kran­ken­gel­des entspricht.

Kann der Arbeitgeber die Entschädigungsleistungen zurückerstattet bekommen?

Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung zahlt der Arbeit­ge­ber. Die Beträ­ge kann er sich spä­ter vom Staat erstat­ten las­sen. Hier ist es für den Arbeit­ge­ber wich­tig, dass er die drei­mo­na­ti­ge Antrags­frist nicht ver­säumt. Und noch ein Hin­weis: Die Ent­schä­di­gung gibt es auch für Selbstständige.

Wie sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Infektion verhalten?

Wenn kein Qua­ran­tä­ne­fall vor­liegt, soll­te der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeit­ge­ber in jedem Fall unver­züg­lich über die Infek­ti­on infor­mie­ren. Denn der Arbeit­ge­ber hat eine Für­sor­ge­pflicht für sei­ne Mit­ar­bei­ter und somit auch für die nicht infi­zier­ten Kol­le­gen. Arbeit­ge­ber kön­nen in die­sem Fall eine Tätig­keit im Home-Office anwei­sen oder, soll­te dies nicht mög­lich sein, den infi­zier­ten Arbeit­neh­mer freistellen.

Thema Zwangsurlaub: Was passiert, wenn der Betrieb schließt oder Arbeitnehmer freigestellt werden?

Wenn der Arbeit­ge­ber sich ent­schei­det, sei­ne Arbeit­neh­mer nicht arbei­ten zu las­sen, muss er trotz­dem wei­ter das Gehalt bezah­len. Sei­nen Urlaub muss man dafür nicht opfern. Hier liegt ein Fall des soge­nann­ten Annah­me­ver­zugs vor (vgl. § 615 BGB).

Wenn das eigene Kind erkrankt ist, wer kümmert sich?

Auch hier gilt das­sel­be, wie bei ande­ren Erkran­kun­gen eines Kin­des. Wenn das Kind wäh­rend der Krank­heits­pha­se der Beauf­sich­ti­gung und Betreu­ung bedarf, muss sich ein Eltern­teil dies vom Arzt attes­tie­ren las­sen. Die­ses Attest wird umgangs­sprach­lich auch „Kind­krank­schrei­bung“ genannt. In die­sem Fall springt die Kran­ken­kas­se ein und zahlt dem Arbeit­neh­mer ein Kran­ken­geld (vgl. § 45 SGB V). Anspruch auf die­ses Kran­ken­geld hat man jähr­lich für zehn Tage je Kind, bei Allein­er­zie­hen­den sind es 20 Tage je Kind. Bei drei und mehr Kin­dern sind es maxi­mal 25 Tage im Jahr und bei Allein­er­zie­hen­den ent­spre­chend 50 Tage. Für die Dau­er die­ser „Kind­krank­schrei­bung“ hat der Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Frei­stel­lung gegen­über sei­nem Arbeit­ge­ber und darf der Arbeit fern­blei­ben. Der Arbeit­ge­ber schul­det für die­se Zeit der Frei­stel­lung natür­lich kein Gehalt.

Was passiert, wenn Kindergarten oder Schule wegen Infektionsverdacht geschlossen bleiben?

Da das Kind nicht krank ist, greift die „Kind­krank­schrei­bung“ nicht – somit ist Orga­ni­sa­ti­ons­ta­lent gefragt. Man kann auf ein opti­ma­les Umfeld hof­fen, in dem zum Bei­spiel die Groß­el­tern oder ande­re Fami­li­en­mit­glie­der, viel­leicht sogar gute Freun­de ein­sprin­gen kön­nen. Wo das nicht geht, wird man sich schnell mit dem Arbeit­ge­ber eini­gen müs­sen. Viel­leicht hat man Glück und er gewährt nicht nur kurz­fris­tig noch nicht ver­plan­te Urlaubs­ta­ge, son­dern run­det auch groß­zü­gig auf. Einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung gibt es in die­sen Fall lei­der nicht.

Vie­len Dank.

Banner Footer 1

Test Half Banner

Banner Footer 2

Test Half Banner

Banner Footer 3

Test Half Banner
Sind Sie sicher, dass Sie diesen Beitrag freischallten wollen?
Verbleibende Freischaltung : 0
Sind Sie sicher, dass Sie Ihr Abonnement kündigen wollen?