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So lässt sich mit dem Home-Office richtig sparen

Der Start in die Selbst­stän­dig­keit ist mit hohen Kos­ten ver­bun­den. Wer zunächst im Home-Office arbei­tet, kann die Mie­te für Büro­räu­me spa­ren. Es gibt dabei jedoch eini­ges zu beachten.

Home-Office: Wer sich selbstständig macht, kann mit dem Schreibtisch zu Hause sparen. Foto: Pixabay

Wer sich selbst­stän­dig macht, kann mit dem Schreib­tisch zu Hau­se spa­ren. Foto: Pixabay

Ohne sich im Vor­feld mit eini­gen finan­zi­el­len und recht­li­chen Aspek­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen, soll­te kein Selbst­stän­di­ger im Home-Office star­ten, erläu­tern die Immo­bi­li­en­ex­per­ten der plus­For­ta GmbH. Denn Selbst­stän­dig­keit kos­tet: Da sind auf der einen Sei­te die Aus­ga­ben, die anfal­len, um die eige­ne Unter­neh­mung zum Lau­fen zu brin­gen. Auf der ande­ren Sei­te muss Geld für den Lebens­un­ter­halt aus­ge­ge­ben wer­den. Das bedeu­tet, dass man sich nicht nur ganz beson­ders ins Zeug legen, son­dern auch jeden Cent zwei­mal umdre­hen muss, um sich selbst und das Busi­ness zu finan­zie­ren. Ent­spre­chend sinn­voll ist es, früh­zei­tig nach Spar­po­ten­zia­len Aus­schau zu halten.

Vorgaben des Finanzamts

Selbst wenn ein Home-Office einen Umzug in eine grö­ße­re Woh­nung erfor­der­lich macht, sind die Kos­ten dafür in der Regel gerin­ger, als eine Gewer­be­im­mo­bi­lie anzu­mie­ten. Hier­bei ist jedoch auf ein paar Din­ge zu ach­ten, damit auch das Finanz­amt den Arbeits­platz als sol­chen aner­kennt und sich pro Jahr eini­ge Tau­send Euro spa­ren las­sen. Der Raum muss den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen bil­den. Fer­ner darf es sich bei dem Arbeits­zim­mer nicht um ein Durch­gangs­zim­mer han­deln. Es muss durch eine Tür von den Pri­vat­räu­men abge­grenzt sein. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, spricht von steu­er­li­cher Sei­te nichts dage­gen, die Auf­wen­dun­gen dafür als Wer­bungs­kos­ten gel­tend zu machen.

Vermieter muss zustimmen

Es genügt aller­dings nicht, allein die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen abzu­klä­ren, son­dern es ist außer­dem zwin­gend erfor­der­lich, sich vom Ver­mie­ter das Ein­ver­ständ­nis zur teil­ge­werb­li­chen Nut­zung der Woh­nung ein­zu­ho­len. Eine ers­te Idee davon, ob der Ver­mie­ter eine der­ar­ti­ge Nut­zungs­form akzep­tiert, ergibt sich aus dem Miet­ver­trag. Schließt die­ser gewerb­li­che Akti­vi­tä­ten aus, führt kein Weg dar­an vor­bei, mit dem Ver­mie­ter das Gespräch zu suchen. Sieht die gewerb­li­che Nut­zung Büro­ar­bei­ten vor, die ohne eine Viel­zahl von Kun­den­be­su­chen und damit ein­her­ge­hen­de Park­platz­pro­ble­me aus­kom­men, haben Ver­mie­ter in der Regel kei­ne Ein­wän­de. Das bedeu­tet jedoch nicht, dass man am nächs­ten Tag direkt ein über­di­men­sio­na­les Wer­be­schild mit dem Fir­men­na­men anbrin­gen darf. Auch der­ar­ti­ge Wer­be­maß­nah­men bedür­fen der Zustim­mung des Ver­mie­ters und kön­nen von ihm abge­lehnt werden.

Mitarbeiter im Home-Office?

Bei einer erfolg­rei­chen Grün­dung ist es nur eine Fra­ge der Zeit, bis die Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern ansteht. Hier­bei ist aller­dings Vor­sicht gebo­ten, denn steu­er­lich ist dies nicht erlaubt und aus Ver­mie­ter­sicht bedarf es einer geson­der­ten Erlaub­nis. Wenn es so weit ist, soll­te man also dar­über nach­den­ken, ob es an der Zeit für exter­ne Räum­lich­kei­ten ist oder ob der Mit­ar­bei­ter nicht auch von sei­nem Zuhau­se aus die Arbeit erle­di­gen kann.

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