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Büro in Zeiten von Corona: Abstände und Abtrennungen richtig planen

Seit 20. August 2020 gilt die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel. Sie kon­kre­ti­siert die Rah­men­be­din­gun­gen für siche­res Arbei­ten in Zei­ten von Coro­na. Der Indus­trie­ver­band Büro und Arbeits­welt e. V. (IBA) erläu­tert auf Grund­la­ge die­ser Infek­ti­ons­schutz­re­geln wich­ti­ge Anpas­sun­gen in Büroräumen.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert Regeln für die Ausstattung von Büroräumen und Arbeitsplätzen. Abbildung: IBA

Die neue SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel kon­kre­ti­siert Regeln für die Aus­stat­tung von Büro­räu­men und Arbeits­plät­zen. Abbil­dung: Girsberger

Seit dem Coro­na-beding­ten Lock­down sind vie­le Arbeit­neh­mer wie­der aus dem Home-Office an ihren Büro­ar­beits­platz zurück­ge­kehrt. Aller­dings oft im Wech­sel mit wei­te­ren Tagen im Home-Office, da die aktu­el­len Abstands- und Hygie­ne­an­for­de­run­gen oft noch nicht die Anwe­sen­heit aller Mit­ar­bei­ter am Arbeits­platz erlau­ben. Vie­le Arbeit­ge­ber möch­ten aber ihre Büro­ge­bäu­de so opti­mie­ren, dass sich eine grö­ße­re Anzahl von Mit­ar­bei­tern zeit­gleich im Büro auf­hal­ten kann.

Technische Maßnahmen haben Vorrang

Mit detail­lier­ten Vor­ga­ben für den Coro­naschutz am Arbeits­platz erleich­tert das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) jetzt die Pla­nung und Umset­zung erfor­der­li­cher Schutz­maß­nah­men und der medi­zi­ni­schen Prä­ven­ti­on. Die vor kur­zem ver­öf­fent­lich­te „SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel“ ent­hält bei­spiels­wei­se kon­kre­te Vor­ga­ben für Abtren­nun­gen zwi­schen zwei Arbeits­plät­zen oder zwi­schen Arbeits­plät­zen und Kun­den. Die­se sind anzu­brin­gen, wenn kein aus­rei­chen­der Sicher­heits­ab­stand von min­des­tens 1,50 m ein­ge­hal­ten wer­den kann. Dar­über hin­aus wer­den in dem neu­en Doku­ment vie­le wei­te­re Punk­te kon­kre­ti­siert, die aus den bis­her ver­füg­ba­ren Emp­feh­lun­gen nicht ein­deu­tig her­vor­gin­gen. Dabei ver­wei­sen die Autoren der Arbeits­schutz­re­gel dar­auf, dass tech­ni­sche Maß­nah­men wie Abstand ver­grö­ßern und Stell­wän­de auf­bau­en immer Vor­rang vor orga­ni­sa­to­ri­schen und per­so­nen­be­zo­ge­nen Maß­nah­men haben.

Abstand oder Schutzvorrichtungen

Die jetzt gel­ten­de SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel ist zeit­lich befris­tet auf die gemäß § 5 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz fest­ge­stell­te epi­de­mi­sche Lage und kann jeder­zeit auf Basis neu­er wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se ange­passt wer­den. Für die Gestal­tung von Büro­ar­beits­plät­zen gibt der IBA auf Basis der jetzt vor­lie­gen­den Fas­sung fol­gen­de Empfehlungen:

  1. Zwi­schen den ein­zel­nen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ist ein Abstand von min­des­tens 1,50 m ein­zu­hal­ten. Kann die­se Abstands­re­gel zwi­schen den Arbeits­plät­zen aus betriebs­tech­ni­schen Grün­den nicht sicher­ge­stellt wer­den und kommt es dann bei der Arbeits­aus­füh­rung zu Kon­tak­ten, die län­ger als 15 Minu­ten dau­ern, sind als tech­ni­sche Maß­nah­me Abtren­nun­gen zu instal­lie­ren. Vor­teil­haft ist der Ein­satz trans­pa­ren­ter Mate­ria­li­en, da die­se den Sicht­kon­takt zwi­schen den Arbeits­plät­zen erhal­ten und das Tages­licht nicht abschirmen.
  2. Auch bei gegen­über auf­ge­stell­ten Schreib­ti­schen mit der in Deutsch­land vor­ge­ge­be­nen Min­dest­tie­fe von 80 cm ist der Min­dest­ab­stand von 1,50 m – je nach Kör­per­hal­tung – nicht durch­gän­gig gewähr­leis­tet. Sol­len bei­de Plät­ze genutzt wer­den, kann der erfor­der­li­che Schutz durch eine zusätz­li­che Abschir­mung zwi­schen den Plät­zen gewähr­leis­tet wer­den. Der obe­re Rand der Abtren­nung muss für Sitz­ar­beits­plät­ze min­des­tens 1,50 m über den Boden rei­chen, für Steh­ar­beits­plät­ze sowie bei The­ken mit ste­hen­den Kun­den ist eine Höhe von min­des­tens 2,00 m über dem Boden erfor­der­lich. Falls Sitz-Steh-Arbeits­ti­sche genutzt wer­den, soll­ten die Abschir­mun­gen so ange­bracht wer­den, dass sie sich zusam­men mit der Tisch­flä­che nach oben oder unten bewegen.
  3. Die glei­chen Anfor­de­run­gen gel­ten auch für den Abstand zwi­schen benach­bar­ten Schreib­ti­schen. Der Stan­dard-Arbeits­platz hat eine Brei­te von min­des­tens 1,60 m. Das Arbeits­stät­ten­recht lässt aller­dings Aus­nah­men zu, so kann an in Rei­he neben­ein­an­der auf­ge­stell­ten Tischen die Arbeits­platz­brei­te auf 1,20 m ver­rin­gert wer­den. In dem Fall müs­sen zum Schutz vor SARS CoV2 die Abstän­de zwi­schen den ein­zel­nen Ele­men­ten ver­grö­ßert oder seit­li­che Abtren­nun­gen instal­liert werden.
  4. Seit­li­che Abschir­mun­gen der Arbeits­plät­ze zu angren­zen­den Wege­flä­chen soll­ten eben­falls in Betracht gezo­gen wer­den. Um eine aus­rei­chen­de Abschir­mung auf 2,00 m Höhe zu errei­chen, kön­nen vor­han­de­ne Stell­wän­de mit trans­pa­ren­ten Auf­sät­zen aus Glas oder Kunst­stoff ergänzt werden.

Gene­rell gilt dabei, dass es durch die Abtren­nun­gen nicht zu zusätz­li­chen Gefähr­dun­gen kom­men darf. So ist bei­spiels­wei­se eine aus­rei­chen­de Stand­si­cher­heit der Trenn­ele­men­te zu gewähr­leis­ten, spit­ze Ecken oder schar­fe Kan­ten sind zu ver­mei­den. Wei­ter­hin wich­tig blei­ben die aus­rei­chen­de Lüf­tung, gege­be­nen­falls eine Fest­le­gung inner­be­trieb­li­cher Ver­kehrs­we­ge, die Kon­takt­re­du­zie­rung zum Bei­spiel durch digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on oder Bil­dung und Bei­be­hal­tung von Arbeitsgruppen.

Auch die Hand­hy­gie­ne und ver­kürz­te Inter­val­le zur Rei­ni­gung von Flä­chen, mit denen meh­re­re Per­so­nen in Kon­takt kom­men, sind nach wie vor von Bedeu­tung. Dar­über hin­aus soll­ten die Mit­ar­bei­ter über den Sinn der getrof­fe­nen Maß­nah­men infor­miert und mit den all­ge­mei­nen Ver­hal­tens­re­geln zu Abstand, Begrü­ßun­gen, Hus­ten und Nies­eti­ket­te sowie dem Zuhau­se­blei­ben bei Krank­heits­sym­pto­men ver­traut gemacht werden.

Home-Office unterstützt die Maßnahmen im Betrieb

Wei­ter­hin wird auch das Home-Office als Mög­lich­keit genannt, die Zahl der gleich­zei­tig im Betrieb anwe­sen­den Beschäf­tig­ten zu redu­zie­ren und die Ein­hal­tung von Abstands­re­geln zu unter­stüt­zen. Dabei betont das BMAS, dass auch die Arbeits­plät­ze für mobi­les Arbei­ten im Home-Office dem Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) unter­lie­gen. Auch sie müs­sen somit im Rah­men einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung erfasst wer­den. Fer­ner sind Arbeit­neh­mer, die zu Hau­se arbei­ten, in der ergo­no­mi­schen Arbeits­platz­ge­stal­tung und der rich­ti­gen Nut­zung der Arbeits­mit­tel zu unter­wei­sen. Hier­zu zäh­len zum Bei­spiel die kor­rek­te Bild­schirm­po­si­ti­on und – soweit mög­lich – die Nut­zung einer sepa­ra­ten Tas­ta­tur und Maus sowie wech­seln­de Sitz­hal­tun­gen und Bewegungspausen.

Der IBA emp­fiehlt, bei der Umset­zung aller Coro­na-spe­zi­fi­schen Arbeits­schutz­stan­dards eine lang­fris­ti­ge Aus­rich­tung im Blick zu haben, da die­se Schutz­maß­nah­men das Arbeits­le­ben wohl noch vie­le wei­te­re Mona­te beein­flus­sen wer­den. Um eine fach­ge­rech­te und lang­fris­ti­ge Umset­zung zu gewähr­leis­ten, kön­nen Unter­neh­men auch auf die kom­pe­ten­te Bera­tung von Ein­rich­tungs­exper­ten wie den Qua­li­ty Office-Fach­be­ra­tern zurückgreifen.

DGVU: Leitfaden für Home-Worker

Die Deut­sche Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung e. V. (DGUV) hat, pas­send zur Arbeits­si­tua­ti­on vie­ler Büro­an­ge­stell­ter,  einen kur­zen Leit­fa­den mit dem Titel Arbei­ten im Home­of­fice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epi­de­mie ver­öf­fent­licht. Kern­punk­te der Publi­ka­ti­on sind die recht­li­che Ein­ord­nung des Arbei­tens im Home-Office, die Vor­aus­set­zun­gen dafür sowie die Gestal­tung des hei­mi­schen Arbeitsplatzes.

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