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BGH bestätigt: An- und Verkauf gebrauchter Software legal

Weni­ger Kos­ten bei glei­cher Leis­tung: Die Vor­tei­le von gebrauch­ter Soft­ware spre­chen eigent­lich für sich. Obwohl diver­se Gerichts­ur­tei­le klar­ge­stellt haben, dass der Han­del mit Lizen­zen aus zwei­ter Hand legal ist, mei­den immer noch vie­le Unter­neh­men die­ses Thema.

Beim Geschäft mit Gebrauchtsoft­ware han­delt es sich nicht um Raub­ko­pien, son­dern um den lega­len Wei­ter­ver­kauf von Lizenzen.

Micha­el Helms, Vor­stand der Soft & Cloud AG.

Laut Erschöp­fungs­grund­satz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes kann ein Her­stel­ler die Wei­ter­ver­brei­tung sei­nes Pro­duk­tes nicht mehr ver­bie­ten, sobald es mit sei­ner Zustim­mung in Ver­kehr gebracht wur­de. Fotos: Thor­ben Wengert/pixelio.de

„Vie­le Unter­neh­men las­sen die sich bie­ten­den, immensen Spar­po­ten­zia­le unge­nutzt“, sagt Micha­el Helms, Vor­stand der auf den Han­del mit gebrauch­ter Soft­ware spe­zia­li­sier­ten Soft & Cloud AG. Nach sei­nen Anga­ben sind gebrauch­te Nut­zungs­rech­te zwi­schen 35 und 70 Pro­zent güns­ti­ger als der Kauf neu­er Soft­ware, ohne dass Abstri­che bei der Pro­dukt­qua­li­tät gemacht wer­den müssten.

Ein Pra­xis­bei­spiel

Helms nennt ein kon­kre­tes Bei­spiel: Die Stadt Bran­den­burg an der Havel hat bei dem Unter­neh­men im letz­ten Jahr gebrauch­te Ver­sio­nen von Micro­softs Office 2010 gekauft. Für das rei­bungs­lo­se Funk­tio­nie­ren der wich­ti­gen Schnitt­stel­len von Fach­an­wen­dun­gen war die­ser Schritt not­wen­dig, denn die neue­ren Office-Vari­an­ten wer­den häu­fig nicht unter­stützt. Die Alter­na­ti­ve wäre gewe­sen, die neus­te, zugleich deut­lich teu­re­re Ver­si­on des Soft­ware­pa­kets zu erwer­ben und dann im Nach­hin­ein ein Down­gra­de durch­zu­füh­ren. Die Her­stel­ler bie­ten älte­re Ver­sio­nen ihrer Anwen­dun­gen häu­fig nicht mehr zum Kauf an.

Enor­mes Potenzial

„Eini­ge Her­stel­ler unter­neh­men alles in ihrer Macht ste­hen­de, um den Han­del mit Gebraucht­li­zen­zen zu ver­hin­dern“, erklärt Helms. „Vie­le poten­zi­el­le Kun­den schre­cken bis­lang aus Unwis­sen­heit über die Rechts­la­ge und aus Furcht vor juris­ti­schen Kom­pli­ka­tio­nen vor dem Kauf gebrauch­ter Soft­ware zurück.“ Dies sei der Haupt­grund für die sehr zöger­li­che Ent­wick­lung des hie­si­gen Mark­tes. Das Poten­zi­al in Deutsch­land schätzt er auf etwa 380 Mil­lio­nen Euro, das aktu­el­le Markt­vo­lu­men hin­ge­gen ver­an­schlagt das Unter­neh­men mit rund 18 Mil­lio­nen Euro.

Lan­ge Verhandlungen

Über 15 Jah­re dau­er­ten die juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen der Wei­ter­ver­kauf von gebrauch­ter Soft­ware zuläs­sig ist. Spä­tes­tens mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 11. Dezem­ber 2014 (Akten­zei­chen I ZR 8/13) ist klar: „Der Han­del mit gebrauch­ter Soft­ware ist in Deutsch­land weit­ge­hend frei­ge­ge­ben“, sagt die auf IT-Recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­tin Dr. Lau­ra Kubach. Das bedeu­tet: „Der Wei­ter­ver­kauf von Lizen­zen ohne die Zustim­mung des Her­stel­lers ist erlaubt.“

Ein­mal verkauft …

Hier­bei gilt der Erschöp­fungs­grund­satz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes (§ 69 c Nr. 3 Satz 2), der besagt, dass ein Her­stel­ler die Wei­ter­ver­brei­tung sei­nes Pro­duk­tes nicht mehr ver­bie­ten kann, sobald es erst­mals mit sei­ner Zustim­mung in Ver­kehr gebracht wor­den ist. Es ist in die­sem Zusam­men­hang uner­heb­lich, ob die Soft­ware als Down­load oder phy­sisch auf einem Daten­trä­ger erwor­ben wur­de. Das gel­te auch für die Pas­sa­gen, wel­che die Soft­ware­her­stel­ler in die Lizenz­be­din­gun­gen bzw. -ver­trä­ge schrei­ben, um den Wei­ter­ver­kauf ein­zu­schrän­ken oder zu unter­bin­den, unter­streicht Kubach: „Die­se Klau­seln sind alle­samt unwirksam.“

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