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Inwerk: Starte das neue Jahr mit top ergonomischen Büromöbeln.

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IBA fordert bessere Arbeitsbedingungen im Homeoffice

Mit der jüngst in Kraft getre­te­nen Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung wer­den Büro­be­schäf­tig­te wie­der ver­mehrt ins Home­of­fice wech­seln. Die hei­mi­schen Büro­ar­beits­plät­ze wei­sen aber laut einer Umfra­ge des deut­schen Büro­ein­rich­tungs­ver­ban­des IBA wei­ter­hin erheb­li­che Män­gel auf.

Wenn wieder verstärkt aus dem Homeoffice gearbeitet werden soll, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei der Einrichtung eines ergonomischen Homeoffice unterstützen. Abbildung: Interstuhl

Wenn wie­der ver­stärkt aus dem Home­of­fice gear­bei­tet wer­den soll, soll­ten Arbeit­ge­ber ihre Mit­ar­bei­ter bei der Ein­rich­tung eines ergo­no­mi­schen Home­of­fice unter­stüt­zen. Abbil­dung: Interstuhl

Zur Ein­däm­mung der Coro­na-Pan­de­mie sol­len Arbeit­ge­ber ihren Mit­ar­bei­tern min­des­tens bis zum 15. März 2021 die Arbeit im Home­of­fice ermög­li­chen. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung (Coro­na-ArbSchV) vor, die nun gilt. Wo kei­ne zwin­gen­den betrieb­li­chen Grün­de vor­lie­gen, die das Arbei­ten zu Hau­se ver­hin­dern, sol­len Arbeit­neh­mer die Wahl haben, ob sie das Ange­bot anneh­men oder doch lie­ber wei­ter­hin ins Büro fahren.

Das dürf­te vie­le Beschäf­tig­te vor eine schwie­ri­ge Ent­schei­dung stel­len. Denn – so der Indus­trie­ver­band Büro und Arbeits­welt e. V. (IBA) – die hei­mi­sche Arbeits­platz­si­tua­ti­on hat sich für die Mehr­zahl der Beschäf­tig­ten seit dem ers­ten Lock­down im Früh­jahr kaum verbessert.

Räumliche Voraussetzungen zu Hause nicht ausreichend

Laut einer reprä­sen­ta­ti­ven For­sa-Umfra­ge im Auf­trag des IBA arbei­te­ten im Dezem­ber 2020 rund ein Drit­tel (34 Pro­zent) der Beschäf­tig­ten an einem oder meh­re­ren Tagen pro Woche zu Hau­se, obwohl dort die not­wen­di­gen räum­li­chen Vor­aus­set­zun­gen fehl­ten. Fast die Hälf­te (47 Pro­zent) der hei­mi­schen Arbeits­plät­ze war auch nach neun Mona­ten im Home­of­fice nur unzu­rei­chend aus­ge­stat­tet. So über­rascht es nicht, dass in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2020 vie­le Arbeit­neh­mer zumin­dest für einen Teil der Arbeits­zeit in die bes­ser aus­ge­stat­te­ten Büros zurück­ge­kehrt sind. Das soll sich jetzt zum Schutz der gesam­ten Bevöl­ke­rung mög­lichst flä­chen­de­ckend ändern.

Arbeitsbedingungen im Homeoffice müssen verbessert werden

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) ver­weist im Zusam­men­hang mit der Vor­stel­lung der Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung dar­auf, dass der Arbeit­ge­ber auch bei der Arbeit im Home­of­fice für die Bereit­stel­lung siche­rer Arbeits­mit­tel zu sor­gen hat und die Arbeits­be­din­gun­gen im Rah­men einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung bewer­ten muss. Ob die Arbeits­mit­tel – IT und Ein­rich­tung – vom Arbeit­ge­ber oder vom Arbeit­neh­mer finan­ziert wer­den, soll­te laut Emp­feh­lung des BMAS in einer betrieb­li­chen Ver­ein­ba­rung gere­gelt werden.

Ein Drittel der Arbeitnehmer, die im Dezember 2020 zu Hause arbeiteten, hatte dort keine Möglichkeit, einen geeigneten Arbeitsplatz einzurichten. Abbildung: IBA

Ein Drit­tel der Arbeit­neh­mer, die im Dezem­ber 2020 zu Hau­se arbei­te­ten, hat­te dort kei­ne Mög­lich­keit, einen geeig­ne­ten Arbeits­platz ein­zu­rich­ten. Abbil­dung: IBA

Dass die­se vie­ler­orts noch fehlt, mag ein Grund dafür sein, dass die Beschäf­tig­ten im ver­gan­ge­nen Jahr bei der Aus­stat­tung ihrer hei­mi­schen Arbeits­plät­ze weit­ge­hend auf sich selbst gestellt waren. Gera­de ein­mal fünf Pro­zent der Home­wor­ker erhiel­ten 2020 Unter­stüt­zung bei der Beschaf­fung eines ergo­no­mi­schen Büro­stuhls. Beim Kauf von Tischen oder Schreib­tisch­leuch­ten fiel der Anteil noch gerin­ger aus. Ledig­lich die Aus­stat­tung mit IT-Kom­po­nen­ten ging mehr­heit­lich auf Rech­nung der Arbeitgeber.

„Da sich abzeich­net, dass uns die Arbeit im Home­of­fice auch über den 15. März 2021 hin­aus beglei­ten wird, müs­sen dort drin­gend bes­se­re Bedin­gun­gen für eine gere­gel­te Arbeit geschaf­fen wer­den. Das wird nur mit einem stär­ke­ren Enga­ge­ment der Arbeit­ge­ber mach­bar sein“, betont Hen­drik Hund, der Vor­sit­zen­de des IBA.

Gesundheit und Produktivität auch im Homeoffice essenziell

Die Zurück­hal­tung der Arbeit­ge­ber bei der Aus­stat­tung der Home­of­fices könn­te sich bei einer Ver­län­ge­rung der jetzt getrof­fe­nen Rege­lun­gen oder einer frei­wil­li­gen Ver­ste­ti­gung der Arbeit im Home­of­fice tat­säch­lich als kurz­sich­tig erwei­sen. Denn das Arbeits­um­feld hat einen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die phy­si­sche und psy­chi­sche Gesund­heit der Beschäf­tig­ten. Mus­kel-Ske­lett-Beschwer­den sind nach wie vor die häu­figs­te Ursa­che für Krankheitstage.

Laut Fraun­ho­fer IAO soll­ten Arbeit­ge­ber zudem die Pro­duk­ti­vi­tät und die Arbeits­be­las­tung ihrer Home­wor­ker im Blick behal­ten. Zwar war die im Home­of­fice erbrach­te Leis­tung seit dem Früh­jahr 2020 ins­ge­samt über­ra­schend hoch, jedoch nur, weil die Beschäf­tig­ten im Home­of­fice regel­mä­ßig über die gewohn­te Arbeits­zeit hin­aus arbei­te­ten. Auf Dau­er kön­ne das, so die Stutt­gar­ter For­scher, nicht vor­aus­ge­setzt werden.

Arbeit im Büro sicher gestalten

Zum Schutz der Beschäf­tig­ten, die nicht zu Hau­se arbei­ten kön­nen oder wol­len, ergänzt die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung die bereits im August 2020 ver­öf­fent­lich­te SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel. Vor­ga­ben wie Min­dest­ab­stän­de von 1,5 m blei­ben somit erhal­ten. Vor­erst bis zum 15. März 2021 neu hin­zu­ge­kom­men ist eine Erhö­hung der Flä­chen­vor­ga­ben für Räu­me, die von meh­re­ren Per­so­nen gleich­zei­tig genutzt wer­den, auf 10 m2 je Person.

Für Tätig­kei­ten, die die Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben nicht zulas­sen, ist ein gleich­wer­ti­ger Schutz durch tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men her­zu­stel­len, bei­spiels­wei­se durch regel­mä­ßi­ges Lüf­ten und das Auf­stel­len von Abschir­mun­gen. Letz­te­re kön­nen als akus­tisch wirk­sa­me Ein­rich­tungs­ele­men­te lang­fris­tig gute Diens­te leis­ten. Wer­den die vor­ge­nann­ten Maß­nah­men ein­ge­hal­ten, muss der Arbeit­ge­ber sei­nen Beschäf­tig­ten für die Arbeit im Büro kei­ne Atem­schutz­mas­ken zur Ver­fü­gung stel­len. Als Ange­bot an die Beschäf­tig­ten emp­fiehlt sich die Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schen, FFP2- oder gleich­wer­ti­gen Mas­ken dennoch.

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