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Die neue Arbeitsstättenverordnung

Eini­ge For­de­run­gen aus dem Ent­wurf zur neu­en Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung haben für viel Unmut gesorgt. Ursprüng­lich soll­te zum Bei­spiel in jede Toi­let­te ein Fens­ter ein­ge­baut wer­den. Die Ver­ord­nung wur­de nun mit Nach­bes­se­run­gen umge­setzt. Dr. Robert Neh­ring hat sie sich in Bezug auf die Büro­ar­beit ein­mal näher angesehen.

Arbeitsstättenverordnung Foto: Pixabay

Foto: Pix­a­bay

Am 3. Dezem­ber 2016 ist die umstrit­te­ne neue  Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung in Kraft getre­ten. Sie dient „der Sicher­heit und dem Schutz der Gesund­heit der Beschäf­tig­ten beim Ein­rich­ten und Betrei­ben von Arbeits­stät­ten.“ Mit ihr wur­de die bis­he­ri­ge Bild­schirm­ar­beits­ver­ord­nung außer Kraft gesetzt. Deren Inhal­te sind in die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung inte­griert worden.

Arbeitsstättenverordnung um den Telearbeitsplatz ergänzt

Erst­mals wird in der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung nun der Tele­ar­beits­platz defi­niert: „Tele­ar­beits­plät­ze sind vom Arbeit­ge­ber fest ein­ge­rich­te­te Bild­schirm­ar­beits­plät­ze im Pri­vat­be­reich der Beschäf­tig­ten, für die der Arbeit­ge­ber eine mit den Beschäf­tig­ten ver­ein­bar­te wöchent­li­che Arbeits­zeit und die Dau­er der Ein­rich­tung fest­ge­legt hat. Ein Tele­ar­beits­platz ist vom Arbeit­ge­ber erst dann ein­ge­rich­tet, wenn Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te die Bedin­gun­gen der Tele­ar­beit arbeits­ver­trag­lich oder im Rah­men einer Ver­ein­ba­rung fest­ge­legt haben und die benö­tig­te Aus­stat­tung des Tele­ar­beits­plat­zes mit Mobi­li­ar, Arbeits­mit­teln ein­schließ­lich der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen durch den Arbeit­ge­ber oder eine von ihm beauf­trag­te Per­son im Pri­vat­be­reich des Beschäf­tig­ten bereit­ge­stellt und instal­liert ist.“ (§ 2, Abs. 7)

Vor Inbe­trieb­nah­me eines (fest ein­ge­rich­te­ten) Tele­ar­beits­plat­zes sind ein­ma­lig eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und eine Unter­wei­sung durch­zu­füh­ren. Eine nur gele­gent­li­che Home-Office-Nut­zung sowie mobi­le Büro­ar­beit wur­den von der Rege­lung ausgenommen.

Gute Sicht ist nun noch wichtiger

In Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen müs­sen laut § 3 künf­tig auch psy­chi­sche Belas­tun­gen erfasst wer­den – egal ob im Betrieb oder zu Hau­se gear­bei­tet wird. Zudem sind „ins­be­son­de­re die Belas­tun­gen der Augen oder die Gefähr­dung des Seh­ver­mö­gens der Beschäf­tig­ten zu berücksichtigen.“

Der Anhang der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung erhält dann „Anfor­de­run­gen und Maß­nah­men für Arbeits­stät­ten“. Hier ist unter ande­rem zu lesen, dass von der ursprüng­li­chen For­de­rung nach einem Spind für jeden Beschäf­tig­ten abge­rückt wur­de. Sofern kein Umklei­de­raum zur Ver­fü­gung steht, müs­sen Betrie­be nur noch für eine Klei­der­ab­la­ge sor­gen (3.3).

Stark zurück­ge­nom­men wur­de eben­falls die eins­ti­ge For­de­rung nach aus­rei­chend Tages­licht und einer unbe­ding­ten Sicht­ver­bin­dung nach außen. Die For­de­rung bleibt zwar bestehen. Es gibt nun aber eine Viel­zahl von Aus­nah­men, etwa für Wasch- und Sani­täts­räu­me. Außer­dem wur­de ein Bestands­schutz für schon bestehen­de Gebäu­de fest­ge­schrie­ben (3.4).

Ant­wort auf die Dis­kus­si­on um die Mög­lich­keit von Uni­sex-Toi­let­ten lie­fert Punkt 4.1 (1): „Toi­let­ten­räu­me sind für Män­ner und Frau­en getrennt ein­zu­rich­ten oder es ist eine getrenn­te Nut­zung zu ermöglichen.“

Die integrierte Bildschirmarbeitsverordnung

Punkt 6 ent­hält die aus der Bild­schirm­ar­beits­ver­ord­nung bekann­ten „Maß­nah­men zur Gestal­tung von Bild­schirm­ar­beits­plät­zen“. Dar­un­ter zum Bei­spiel in 6.1:

„(4) Die Bild­schirm­ge­rä­te sind so auf­zu­stel­len und zu betrei­ben, dass die Ober­flä­chen frei von stö­ren­den Refle­xio­nen und Blen­dun­gen sind. […]

(7) Auf Wunsch der Beschäf­tig­ten hat der Arbeit­ge­ber eine Fuß­stüt­ze und einen Manu­skript­hal­ter zur Ver­fü­gung zu stel­len, wenn eine ergo­no­misch güns­ti­ge Arbeits­hal­tung auf ande­re Art und Wei­se nicht erreicht wer­den kann.“

In 6.2: „(2) Das auf dem Bild­schirm dar­ge­stell­te Bild muss flim­mer­frei sein. Das Bild darf kei­ne Ver­zer­run­gen aufweisen.“

Und in 6.3: „(2) Tas­ta­tu­ren müs­sen die fol­gen­den Eigen­schaf­ten aufweisen:

  1. sie müs­sen vom Bild­schirm getrenn­te Ein­hei­ten sein,
  2. sie müs­sen neig­bar sein,
  3. die Ober­flä­chen müs­sen refle­xi­ons­arm sein,
  4. die Form und der Anschlag der Tas­ten müs­sen den Arbeits­auf­ga­ben ange­mes­sen sein und eine ergo­no­mi­sche Bedie­nung ermöglichen,
  5. die Beschrif­tung der Tas­ten muss sich vom Unter­grund deut­lich abhe­ben und bei nor­ma­ler Arbeits­hal­tung gut les­bar sein.“

Und ganz wich­tig für Tablet-Fans wird es dann in 6.4:

„(2) Trag­ba­re Bild­schirm­ge­rä­te müssen

  1. über Bild­schir­me mit refle­xi­ons­ar­men Ober­flä­chen ver­fü­gen und
  2. so betrie­ben wer­den, dass der Bild­schirm frei von stö­ren­den Refle­xio­nen und Blen­dun­gen ist.

(3) Trag­ba­re Bild­schirm­ge­rä­te ohne Tren­nung zwi­schen Bild­schirm und exter­nem Ein­ga­be­mit­tel (ins­be­son­de­re Gerä­te ohne Tas­ta­tur) dür­fen nur an Arbeits­plät­zen betrie­ben wer­den, an denen die Gerä­te nur kurz­zei­tig ver­wen­det wer­den oder an denen die Arbeits­auf­ga­ben mit kei­nen ande­ren Bild­schirm­ge­rä­ten aus­ge­führt wer­den können.“

Webinar-Tipp

Am 21. März fin­det ein Web­i­nar zur neu­en Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung statt. Unter dem Titel „Wie Sie in 7 Schrit­ten aus der Pflicht der Umset­zung eine Kür für eine gesün­de­re und lebens­wer­te­re Büro­ar­beit machen“ wird die Ver­ord­nung vom ISG Inte­gra­ti­ve Sys­tem­er­go­no­mie und Gesund­heits­ma­nage­ment e. V. näher vorgestellt.
Anmel­dung unter www.isg-systemergonomie.de.

Zum Wort­laut der Ver­ord­nung über Arbeits­stät­ten.

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