Mit der jüngst in Kraft getretenen Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Bürobeschäftigte wieder vermehrt ins Homeoffice wechseln. Die heimischen Büroarbeitsplätze weisen aber laut einer Umfrage des deutschen Büroeinrichtungsverbandes IBA weiterhin erhebliche Mängel auf.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie sollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens bis zum 15. März 2021 die Arbeit im Homeoffice ermöglichen. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vor, die nun gilt. Wo keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, die das Arbeiten zu Hause verhindern, sollen Arbeitnehmer die Wahl haben, ob sie das Angebot annehmen oder doch lieber weiterhin ins Büro fahren.
Das dürfte viele Beschäftigte vor eine schwierige Entscheidung stellen. Denn – so der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA) – die heimische Arbeitsplatzsituation hat sich für die Mehrzahl der Beschäftigten seit dem ersten Lockdown im Frühjahr kaum verbessert.
Räumliche Voraussetzungen zu Hause nicht ausreichend
Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des IBA arbeiteten im Dezember 2020 rund ein Drittel (34 Prozent) der Beschäftigten an einem oder mehreren Tagen pro Woche zu Hause, obwohl dort die notwendigen räumlichen Voraussetzungen fehlten. Fast die Hälfte (47 Prozent) der heimischen Arbeitsplätze war auch nach neun Monaten im Homeoffice nur unzureichend ausgestattet. So überrascht es nicht, dass in der zweiten Jahreshälfte 2020 viele Arbeitnehmer zumindest für einen Teil der Arbeitszeit in die besser ausgestatteten Büros zurückgekehrt sind. Das soll sich jetzt zum Schutz der gesamten Bevölkerung möglichst flächendeckend ändern.
Arbeitsbedingungen im Homeoffice müssen verbessert werden
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verweist im Zusammenhang mit der Vorstellung der Corona-Arbeitsschutzverordnung darauf, dass der Arbeitgeber auch bei der Arbeit im Homeoffice für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel zu sorgen hat und die Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewerten muss. Ob die Arbeitsmittel – IT und Einrichtung – vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden, sollte laut Empfehlung des BMAS in einer betrieblichen Vereinbarung geregelt werden.
Dass diese vielerorts noch fehlt, mag ein Grund dafür sein, dass die Beschäftigten im vergangenen Jahr bei der Ausstattung ihrer heimischen Arbeitsplätze weitgehend auf sich selbst gestellt waren. Gerade einmal fünf Prozent der Homeworker erhielten 2020 Unterstützung bei der Beschaffung eines ergonomischen Bürostuhls. Beim Kauf von Tischen oder Schreibtischleuchten fiel der Anteil noch geringer aus. Lediglich die Ausstattung mit IT-Komponenten ging mehrheitlich auf Rechnung der Arbeitgeber.
„Da sich abzeichnet, dass uns die Arbeit im Homeoffice auch über den 15. März 2021 hinaus begleiten wird, müssen dort dringend bessere Bedingungen für eine geregelte Arbeit geschaffen werden. Das wird nur mit einem stärkeren Engagement der Arbeitgeber machbar sein“, betont Hendrik Hund, der Vorsitzende des IBA.
Gesundheit und Produktivität auch im Homeoffice essenziell
Die Zurückhaltung der Arbeitgeber bei der Ausstattung der Homeoffices könnte sich bei einer Verlängerung der jetzt getroffenen Regelungen oder einer freiwilligen Verstetigung der Arbeit im Homeoffice tatsächlich als kurzsichtig erweisen. Denn das Arbeitsumfeld hat einen maßgeblichen Einfluss auf die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten. Muskel-Skelett-Beschwerden sind nach wie vor die häufigste Ursache für Krankheitstage.
Laut Fraunhofer IAO sollten Arbeitgeber zudem die Produktivität und die Arbeitsbelastung ihrer Homeworker im Blick behalten. Zwar war die im Homeoffice erbrachte Leistung seit dem Frühjahr 2020 insgesamt überraschend hoch, jedoch nur, weil die Beschäftigten im Homeoffice regelmäßig über die gewohnte Arbeitszeit hinaus arbeiteten. Auf Dauer könne das, so die Stuttgarter Forscher, nicht vorausgesetzt werden.
Arbeit im Büro sicher gestalten
Zum Schutz der Beschäftigten, die nicht zu Hause arbeiten können oder wollen, ergänzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die bereits im August 2020 veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Vorgaben wie Mindestabstände von 1,5 m bleiben somit erhalten. Vorerst bis zum 15. März 2021 neu hinzugekommen ist eine Erhöhung der Flächenvorgaben für Räume, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, auf 10 m2 je Person.
Für Tätigkeiten, die die Einhaltung dieser Vorgaben nicht zulassen, ist ein gleichwertiger Schutz durch technische und organisatorische Maßnahmen herzustellen, beispielsweise durch regelmäßiges Lüften und das Aufstellen von Abschirmungen. Letztere können als akustisch wirksame Einrichtungselemente langfristig gute Dienste leisten. Werden die vorgenannten Maßnahmen eingehalten, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten für die Arbeit im Büro keine Atemschutzmasken zur Verfügung stellen. Als Angebot an die Beschäftigten empfiehlt sich die Bereitstellung von medizinischen, FFP2- oder gleichwertigen Masken dennoch.