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Heimarbeit aus rechtlicher Perspektive

Zeit­er­spar­nis, Fle­xi­bi­li­tät und eine gute Work-Life-Balan­ce: Home-Office liegt im Trend. Wel­che recht­li­chen Aspek­te zu beach­ten sind, wenn Mit­ar­bei­ter zu Hau­se arbei­ten, ver­rät der Jurist Mar­kus Mingers.

Immer mehr Unternehmen bieten an, im Home-Office zu arbeiten. Abbildung: Pexels

Immer mehr Unter­neh­men bie­ten an, im Home-Office zu arbei­ten. Abbil­dung: Pexels

Im Zeit­al­ter der Digi­ta­li­sie­rung sowie ange­sichts einer fle­xi­blen Gene­ra­ti­on und einem grö­ßer wer­den­den Fach­kräf­te­man­gel gilt es, Arbeit agil zu orga­ni­sie­ren und inter­es­sant zu gestal­ten. Auf­grund des­sen wird das Home-Office immer belieb­ter. Zwar bie­tet die Arbeit daheim eini­ge Vor­tei­le, Arbeit­neh­mer haben aber auch ein paar recht­li­che Aspek­te zu beachten.

Weder Recht noch Pflicht: Nichts gegen den Willen

Prin­zi­pi­ell besitzt der Arbeit­ge­ber ein soge­nann­tes Direk­ti­ons- bzw. Wei­sungs­recht. Dies ermög­licht die genaue Bestim­mung der Tätig­kei­ten, da im Arbeits­ver­trag ledig­lich Art und Umfang der Arbeit beschrie­ben sind. Anwend­bar auf die pri­va­te Woh­nung des Arbeit­neh­mers ist das Direk­ti­ons­recht jedoch nicht. Daher ist die For­de­rung, die eige­nen vier Wän­de zur Ver­fü­gung zu stel­len, unzu­läs­sig. Glei­ches gilt übri­gens für den Arbeit­neh­mer. Die Orga­ni­sa­ti­on des Unter­neh­mens gehört zu des­sen Frei­heit, wes­halb der Mit­ar­bei­ter kei­ne Mög­lich­keit hat, Home-Office gegen den Wil­len des Arbeit­ge­bers durchzusetzen.

Kontrolle durch den Chef: Prüfung der Arbeitsumgebung

Auch für das Home-Office gel­ten Regeln. So muss der Arbeits­platz bei­spiels­wei­se den Gesund­heits- und Arbeits­schutz­be­stim­mun­gen ent­spre­chen. Daher darf der Arbeit­ge­ber den Ort, an dem der Mit­ar­bei­ter zu arbei­ten plant, auf die Grö­ße, Beleuch­tung, Möbel und Arbeits­uten­si­li­en kon­trol­lie­ren. Dies darf aller­dings nicht ohne Ankün­di­gung gesche­hen. Für einen sol­chen Haus­be­such braucht der Vor­ge­setz­te ein Zutritts­recht von allen in der Woh­nung leben­den Per­so­nen. Ein Blick in Bade- oder Schlaf­zim­mer ist unter­sagt. Außer­dem unzu­läs­sig ist eine dau­er­haf­te Kon­trol­le, ins­be­son­de­re vor Ort. Gegen Tele­fo­na­te in einem ange­mes­se­nen Rah­men gibt es hin­ge­gen kei­ne Ein­wän­de. Übri­gens: Benö­tig­te Büro­ar­ti­kel bekom­men Arbeit­neh­mer von Sei­ten des Arbeit­ge­bers gestellt. Dar­un­ter fal­len Lap­tops und wei­te­re Uten­si­li­en, die uner­läss­lich sind.

Den Umgang mit vertraulichen Daten neu organisieren

Per­sön­li­che Daten des Unter­neh­mens oder der Kol­le­gen dür­fen kei­nes­falls offen in der Woh­nung her­um­lie­gen, sodass ande­re Per­so­nen die­se ein­se­hen kön­nen. Der­ar­ti­ge hoch­ver­trau­li­che Daten müs­sen in einem abschließ­ba­ren Raum inklu­si­ve ver­schlos­se­nem Schrank auf­be­wahrt wer­den. Andern­falls ver­stößt der Arbeit­neh­mer gegen den Datenschutz.

Auch bei einer Eini­gung auf Home-Office besteht für den Arbeit­ge­ber die soge­nann­te Doku­men­ta­ti­ons­pflicht in Bezug auf die Arbeits­zeit. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass der Mit­ar­bei­ter ledig­lich im gesetz­li­chen Rah­men arbei­tet und die Stun­den-Ober­gren­ze und Ruhe­zei­ten ein­hält. Daher ver­lan­gen Vor­ge­setz­te in gewis­sen Abstän­den meist eine Auf­lis­tung der geleis­te­ten Stunden.

Mar­kus Mingers,

Rechts­an­walt, Inhaber,

Min­gers Rechtsanwälte.

 

mingers-kreuzer.de

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