Bei Tonerstaub aus Laserdruckern und Kopierern
Tonerstaub aus Laserdruckern wird oft als Gesundheitsrisiko an Büroarbeitsplätzen eingeschätzt. Eine aktuelle Publikation der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt nun Entwarnung.
Bei den Emissionen aus Laserdruckern und -kopiergeräten handelt es sich um komplexe Gemische aus flüchtigen Verbindungen, Flüssigaerosolen und Feinstäuben (unter anderem auch Papierstaub), die generell nur zu einem sehr geringen Anteil Tonerstaub enthalten. Nach Einschätzung der BAuA resultieren aus diesen Emissionen generell keine relevanten Risiken, die für eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen wären. In der wissenschaftlichen Literatur veröffentlichte Erfahrungen beim Menschen belegen auch bislang keine stofflich bedingten Erkrankungen durch Emissionen aus Laserdruckern und Kopiergeräten.
Unter dem Grenzwert
Bei der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz für Emissionen aus Laserdruckern und -kopiergeräten ist der allgemeine Staubgrenzwert von Relevanz. Dieser wird an Büroarbeitsplätzen weit (um etwa den Faktor 100) unterschritten. Da in aller Regel die stoffliche Zusammensetzung anderer Emissionen nicht bekannt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall andere Wirkungen (zum Beispiel allergische Reaktionen) auftreten können. In diesem Fall wird angeraten, betriebsärztliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Gefährdungsbeurteilung
An Arbeitsplätzen, an denen Laserdrucker und -kopiergeräte vorhanden sind, können verschiedene Ursachen dazu führen, dass Beschäftigte beispielsweise aufgrund der schlechten Allgemeinbedingungen erkranken. Um dies zu vermeiden, sind grundlegende Vorgaben der Arbeitsplatzgestaltung zu beachten. Zum Beispiel sollten Räume, in denen sich Laserdrucker oder -kopiergeräte befinden, hinreichend groß und gut belüftet sein. Auch sind hohe Lärmbelastungen zu vermeiden. Ständig laufende Geräte sind sinnvollerweise in gesonderten Räumen aufzustellen.
Vorsorgemaßnahmen
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn eine Erkrankung im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen kann. Weiter besteht die Möglichkeit einer Wunschvorsorgeuntersuchung als Recht des Beschäftigten. Wunschvorsorgeanlässe sollten auch immer ein Anlass sein, zu prüfen, ob Arbeitsplätze so gestaltet werden können, dass entsprechende Gefährdungen möglichst vermieden werden, oder ob technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen in ausreichendem Maße ergriffen worden sind.
Schutzmaßnahmen
1. Büroarbeitsplätze
Sollte in größerem Umfang gedruckt werden, empfiehlt sich die Aufstellung in einem getrennten, gut belüfteten Raum. Soweit Beschäftigte Tätigkeiten durchführen, bei denen sie mit Toner in Kontakt kommen können, sind sie über die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Weitere Maßnahmen, wie der Austausch von Laserdruckern gegen andere Druckertechniken oder eine Absaugung, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
2. Servicetechniker
Zur vorsorglichen Expositionsminderung und um die Verschleppung von Tonerpartikeln zu verringern, ist vor bzw. nach bestimmten Tätigkeiten eine Reinigung durch Absaugen sowie durch Wischen mit einem feuchten Tuch durchzuführen. Das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist nach der Gefahrstoffverordnung grundsätzlich nicht zulässig.
3. Tonerkartuschen-Recycling
Bearbeitungsverfahren, Maschinen und Geräte müssen so ausgewählt und betrieben werden, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, die Ausbreitung des Staubes auf andere Arbeitsbereiche muss, zum Beispiel bei Umfüllarbeiten, verhindert werden. Die Sicherheitseinrichtungen müssen mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.