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Kein Grund zur Sorge

Bei Toner­staub aus Laser­dru­ckern und Kopierern

Toner­staub aus Laser­dru­ckern wird oft als Gesund­heits­ri­si­ko an Büro­ar­beits­plät­zen ein­ge­schätzt. Eine aktu­el­le Publi­ka­ti­on der Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin (BAuA) gibt nun Entwarnung.

Der Aus­tausch von Laser­dru­ckern gegen Tin­ten­strahl­dru­cker oder eine Absau­gung sind nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand nicht erfor­der­lich. Foto: Kyo­cera Docu­ment Solutions 

Bei den Emis­sio­nen aus Laser­dru­ckern und -kopier­ge­rä­ten han­delt es sich um kom­ple­xe Gemi­sche aus flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen, Flüs­sig­ae­ro­so­len und Fein­stäu­ben (unter ande­rem auch Papier­staub), die gene­rell nur zu einem sehr gerin­gen Anteil Toner­staub ent­hal­ten. Nach Ein­schät­zung der BAuA resul­tie­ren aus die­sen Emis­sio­nen gene­rell kei­ne rele­van­ten Risi­ken, die für eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung am Arbeits­platz zu berück­sich­ti­gen wären. In der wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur ver­öf­fent­lich­te Erfah­run­gen beim Men­schen bele­gen auch bis­lang kei­ne stoff­lich beding­ten Erkran­kun­gen durch Emis­sio­nen aus Laser­dru­ckern und Kopiergeräten.

Unter dem Grenzwert

Bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung am Arbeits­platz für Emis­sio­nen aus Laser­dru­ckern und -kopier­ge­rä­ten ist der all­ge­mei­ne Staub­grenz­wert von Rele­vanz. Die­ser wird an Büro­ar­beits­plät­zen weit (um etwa den Fak­tor 100) unter­schrit­ten. Da in aller Regel die stoff­li­che Zusam­men­set­zung ande­rer Emis­sio­nen nicht bekannt ist, kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass im Ein­zel­fall ande­re Wir­kun­gen (zum Bei­spiel all­er­gi­sche Reak­tio­nen) auf­tre­ten kön­nen. In die­sem Fall wird ange­ra­ten, betriebs­ärzt­li­che Unter­stüt­zung hinzuzuziehen.

Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung

An Arbeits­plät­zen, an denen Laser­dru­cker und -kopier­ge­rä­te vor­han­den sind, kön­nen ver­schie­de­ne Ursa­chen dazu füh­ren, dass Beschäf­tig­te bei­spiels­wei­se auf­grund der schlech­ten All­ge­mein­be­din­gun­gen erkran­ken. Um dies zu ver­mei­den, sind grund­le­gen­de Vor­ga­ben der Arbeits­platz­ge­stal­tung zu beach­ten. Zum Bei­spiel soll­ten Räu­me, in denen sich Laser­dru­cker oder -kopier­ge­rä­te befin­den, hin­rei­chend groß und gut belüf­tet sein. Auch sind hohe Lärm­be­las­tun­gen zu ver­mei­den. Stän­dig lau­fen­de Gerä­te sind sinn­vol­ler­wei­se in geson­der­ten Räu­men aufzustellen.

Vor­sor­ge­maß­nah­men

Der Arbeit­ge­ber hat dem Beschäf­tig­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen anzu­bie­ten, wenn eine Erkran­kung im ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit der Tätig­keit des Beschäf­tig­ten ste­hen kann. Wei­ter besteht die Mög­lich­keit einer Wunsch­vor­sor­ge­un­ter­su­chung als Recht des Beschäf­tig­ten. Wunsch­vor­sor­ge­an­läs­se soll­ten auch immer ein Anlass sein, zu prü­fen, ob Arbeits­plät­ze so gestal­tet wer­den kön­nen, dass ent­spre­chen­de Gefähr­dun­gen mög­lichst ver­mie­den wer­den, oder ob tech­ni­sche oder orga­ni­sa­to­ri­sche Schutz­maß­nah­men in aus­rei­chen­dem Maße ergrif­fen wor­den sind.

Schutz­maß­nah­men

1. Büro­ar­beits­plät­ze

Soll­te in grö­ße­rem Umfang gedruckt wer­den, emp­fiehlt sich die Auf­stel­lung in einem getrenn­ten, gut belüf­te­ten Raum. Soweit Beschäf­tig­te Tätig­kei­ten durch­füh­ren, bei denen sie mit Toner in Kon­takt kom­men kön­nen, sind sie über die not­wen­di­gen Schutz­maß­nah­men zu unter­wei­sen. Wei­te­re Maß­nah­men, wie der Aus­tausch von Laser­dru­ckern gegen ande­re Dru­cker­tech­ni­ken oder eine Absau­gung, sind nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand nicht erforderlich.

2. Ser­vice­tech­ni­ker

Zur vor­sorg­li­chen Expo­si­ti­ons­min­de­rung und um die Ver­schlep­pung von Toner­par­ti­keln zu ver­rin­gern, ist vor bzw. nach bestimm­ten Tätig­kei­ten eine Rei­ni­gung durch Absau­gen sowie durch Wischen mit einem feuch­ten Tuch durch­zu­füh­ren. Das Abbla­sen von Staub­ab­la­ge­run­gen mit Druck­luft ist nach der Gefahr­stoff­ver­ord­nung grund­sätz­lich nicht zulässig.

3. Toner­kar­tu­schen-Recy­cling

Bear­bei­tungs­ver­fah­ren, Maschi­nen und Gerä­te müs­sen so aus­ge­wählt und betrie­ben wer­den, dass mög­lichst wenig Staub frei­ge­setzt wird. Staub­emit­tie­ren­de Gerä­te müs­sen mit einer wirk­sa­men Absau­gung ver­se­hen sein, die Aus­brei­tung des Stau­bes auf ande­re Arbeits­be­rei­che muss, zum Bei­spiel bei Umfüll­ar­bei­ten, ver­hin­dert wer­den. Die Sicher­heits­ein­rich­tun­gen müs­sen min­des­tens jähr­lich auf ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit geprüft werden.

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