Für viele Beschäftigte gehört Homeoffice inzwischen zum Arbeitsalltag. Doch welche rechtlichen Regeln gelten in Bezug auf Arbeitszeit, Versicherungsschutz, Steuern oder Kontrollrechte? Rechtsexperten der ARAG-Versicherung ordnen verbreitete Annahmen zum Arbeiten daheim ein.

Viele Beschäftigte fragen sich, welche Rechte und Pflichten im Homeoffice gelten. Abbildung: Milkos, Depositphotos
Immer wieder gibt es Unsicherheiten darüber, welche Rechte und Pflichten im Homeoffice gelten. Die folgenden sieben Aspekte bieten einen hilfreichen Überblick.
#1 Im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz
Stimmt. Wer sich im Homeoffice bei einer Tätigkeit verletzt, die eindeutig mit der beruflichen Arbeit zusammenhängt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn private Geräte beteiligt sind. Das Bundessozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall an, obwohl die Verletzung durch einen privaten Heizkessel verursacht wurde, da ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestand (Az.: B 2 U 14/21 R).
#2 Arbeitszeitgesetz gilt im Homeoffice
Stimmt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet auch im Homeoffice Anwendung. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich erfolgt. Zudem sind gesetzlich geregelte Pausen von mindestens 30 Minuten und eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
#3 Homeoffice steuerlich absetzbar
Stimmt. Laut Bundesfinanzhof ist ein Arbeitszimmer zu Hause absetzbar, wenn der Arbeitnehmer an mindestens drei Tagen pro Woche dort tätig ist (Az.: VI R 21/03). Entscheidend ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Steuerpflichtige können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von bis zu 1.260 Euro ansetzen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem steuerlich absetzbaren Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum handelt – eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer genügt nicht. Alternativ kann in der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich, genutzt werden.
#4 Chef darf im Homeoffice vorbeischauen
Stimmt nicht. Der Chef darf nicht unangemeldet zu Besuch kommen. Selbst wenn dies durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind diese im Zweifel nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 des Grundgesetzes festgehalten ist. Leben weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können den Chef an der Wohnungstür abweisen – selbst wenn der Mitarbeitende einverstanden wäre.
#5 Vermieter darf Homeoffice verbieten
Stimmt teilweise. Solange die Tätigkeit dem Zweck der Räume als Wohnung nicht entgegensteht, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wer also zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, bewegt sich im Rahmen der sogenannten vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Zustimmungspflichtig wird Homeoffice jedoch, wenn Kundenverkehr entsteht, Lärm verursacht oder die Wohnung nach außen als Geschäftsadresse genutzt wird. Entsprechende Entscheidungen wurden vom Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: VIII ZR 165/08, VIII ZR 213/12).
#6 Recht auf Homeoffice
Stimmt nicht. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Beschäftigte sollten daher klären, ob es für ihre Stelle einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Homeoffice regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden können. Andere Firmen verlangen, dass nach Antritt der Stelle zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet wird, bevor der Wechsel ins Homeoffice genehmigt wird. In allen Fällen gilt: Zunächst mit dem Vorgesetzten sprechen.
#7 Homeoffice darf angeordnet werden
Stimmt teilweise. Die Pflicht zum Homeoffice bestand beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum während der Coronapandemie. Heute gilt: Wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nicht gegen deren Willen ins Homeoffice schicken. Eine solche Zwangsversetzung ist unzulässig, da die Privatsphäre geschützt ist. Wurde Homeoffice hingegen im Arbeitsvertrag festgeschrieben, müssen Beschäftigte bei einer Weigerung mit einer Abmahnung oder einer Kündigung rechnen.






























































