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Stimmt’s oder stimmt’s nicht? Fakten und Urteile rund ums Homeoffice

Für vie­le Beschäf­tig­te gehört Home­of­fice inzwi­schen zum Arbeits­all­tag. Doch wel­che recht­li­chen Regeln gel­ten in Bezug auf Arbeits­zeit, Ver­si­che­rungs­schutz, Steu­ern oder Kon­troll­rech­te? Rechts­exper­ten der ARAG-Ver­si­che­rung ord­nen ver­brei­te­te Annah­men zum Arbei­ten daheim ein.

Viele Beschäftigte fragen sich, welche Rechte und Pflichten im Homeoffice gelten. Abbildung: Milkos, Depositphotos

Vie­le Beschäf­tig­te fra­gen sich, wel­che Rech­te und Pflich­ten im Home­of­fice gel­ten. Abbil­dung: Mil­kos, Depositphotos

Immer wie­der gibt es Unsi­cher­hei­ten dar­über, wel­che Rech­te und Pflich­ten im Home­of­fice gel­ten. Die fol­gen­den sie­ben Aspek­te bie­ten einen hilf­rei­chen Überblick.

#1 Im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz

Stimmt. Wer sich im Home­of­fice bei einer Tätig­keit ver­letzt, die ein­deu­tig mit der beruf­li­chen Arbeit zusam­men­hängt, steht unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Das gilt auch dann, wenn pri­va­te Gerä­te betei­ligt sind. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt erkann­te einen Arbeits­un­fall an, obwohl die Ver­let­zung durch einen pri­va­ten Heiz­kes­sel ver­ur­sacht wur­de, da ein sach­li­cher Zusam­men­hang zur ver­si­cher­ten Tätig­keit bestand (Az.: B 2 U 14/21 R).

#2 Arbeitszeitgesetz gilt im Homeoffice

Stimmt. Das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) fin­det auch im Home­of­fice Anwen­dung. Die werk­täg­li­che Arbeits­zeit darf grund­sätz­lich acht Stun­den nicht über­schrei­ten. Eine Aus­deh­nung auf bis zu zehn Stun­den ist nur zuläs­sig, wenn inner­halb von sechs Mona­ten oder 24 Wochen ein Aus­gleich erfolgt. Zudem sind gesetz­lich gere­gel­te Pau­sen von min­des­tens 30 Minu­ten und eine Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den einzuhalten.

#3 Homeoffice steuerlich absetzbar

Stimmt. Laut Bun­des­fi­nanz­hof ist ein Arbeits­zim­mer zu Hau­se absetz­bar, wenn der Arbeit­neh­mer an min­des­tens drei Tagen pro Woche dort tätig ist (Az.: VI R 21/03). Ent­schei­dend ist, dass das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit bil­det. Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen ent­we­der die tat­säch­li­chen Kos­ten oder eine Pau­scha­le von bis zu 1.260 Euro anset­zen. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich bei dem steu­er­lich absetz­ba­ren Arbeits­zim­mer um einen abge­schlos­se­nen Raum han­delt – eine Arbeits­ecke im Wohn- oder Schlaf­zim­mer genügt nicht. Alter­na­tiv kann in der Steu­er­erklä­rung die Home­of­fice-Pau­scha­le von sechs Euro pro Tag, maxi­mal 1.260 Euro jähr­lich, genutzt werden.

#4 Chef darf im Homeoffice vorbeischauen

Stimmt nicht. Der Chef darf nicht unan­ge­mel­det zu Besuch kom­men. Selbst wenn dies durch ent­spre­chen­de Klau­seln im Arbeits­ver­trag fest­ge­hal­ten sein soll­te, sind die­se im Zwei­fel nich­tig. Hier greift der Schutz der eige­nen Woh­nung, der sogar in Arti­kel 13 des Grund­ge­set­zes fest­ge­hal­ten ist. Leben wei­te­re Per­so­nen im Haus­halt, haben auch sie Haus­recht und kön­nen den Chef an der Woh­nungs­tür abwei­sen – selbst wenn der Mit­ar­bei­ten­de ein­ver­stan­den wäre.

#5 Vermieter darf Homeoffice verbieten

Stimmt teil­wei­se. Solan­ge die Tätig­keit dem Zweck der Räu­me als Woh­nung nicht ent­ge­gen­steht, bedarf es kei­ner ver­trag­li­chen Rege­lung. Wer also zu Hau­se am Com­pu­ter arbei­tet oder Tele­fo­na­te erle­digt, bewegt sich im Rah­men der soge­nann­ten ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung einer Miet­woh­nung. Zustim­mungs­pflich­tig wird Home­of­fice jedoch, wenn Kun­den­ver­kehr ent­steht, Lärm ver­ur­sacht oder die Woh­nung nach außen als Geschäfts­adres­se genutzt wird. Ent­spre­chen­de Ent­schei­dun­gen wur­den vom Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt (Az.: VIII ZR 165/08, VIII ZR 213/12).

#6 Recht auf Homeoffice

Stimmt nicht. Grund­sätz­lich bestimmt der Arbeit­ge­ber den Arbeits­ort sei­ner Ange­stell­ten. Einen Rechts­an­spruch auf Home­of­fice gibt es nicht. Beschäf­tig­te soll­ten daher klä­ren, ob es für ihre Stel­le einen Tarif­ver­trag oder eine Betriebs­ver­ein­ba­rung gibt, die die Arbeit im Home­of­fice regelt. In man­chen Unter­neh­men ist klar defi­niert, wie viel Pro­zent der Arbeits­zeit im Home­of­fice erbracht wer­den kön­nen. Ande­re Fir­men ver­lan­gen, dass nach Antritt der Stel­le zunächst eine bestimm­te Zeit im Büro gear­bei­tet wird, bevor der Wech­sel ins Home­of­fice geneh­migt wird. In allen Fäl­len gilt: Zunächst mit dem Vor­ge­setz­ten sprechen.

#7 Homeoffice darf angeordnet werden

Stimmt teil­wei­se. Die Pflicht zum Home­of­fice bestand bei­spiels­wei­se für einen bestimm­ten Zeit­raum wäh­rend der Coro­na­pan­de­mie. Heu­te gilt: Wenn kei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt, darf der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ten­den nicht gegen deren Wil­len ins Home­of­fice schi­cken. Eine sol­che Zwangs­ver­set­zung ist unzu­läs­sig, da die Pri­vat­sphä­re geschützt ist. Wur­de Home­of­fice hin­ge­gen im Arbeits­ver­trag fest­ge­schrie­ben, müs­sen Beschäf­tig­te bei einer Wei­ge­rung mit einer Abmah­nung oder einer Kün­di­gung rechnen.

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