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Arbeitsunfall: Das müssen Arbeitgeber und -nehmer wissen

Da Arbeits­un­fäl­le in der Regel gesund­heit­li­che, finan­zi­el­le und recht­li­che Fol­gen haben, soll­ten sich Arbeit­ge­ber und -neh­mer umfas­send mit die­sem The­ma aus­ein­an­der­set­zen. Die Exper­ten des Her­stel­lers Pro­tec­to ver­mit­teln Wis­sens­wer­tes zu Arbeitsunfällen.

Arbeitsunfälle können überall passieren. Auch im vermeintlich sicheren Office. Abbildung: Oliver Hale, Unsplash

Arbeits­un­fäl­le kön­nen über­all pas­sie­ren. Auch im ver­meint­lich siche­ren Office. Abbil­dung: Oli­ver Hale, Unsplash

Was ist ein Arbeitsunfall? Eine Definition

Ein Arbeits­un­fall bezeich­net jeg­li­ches Unglück, das im Kon­text einer beruf­li­chen Tätig­keit pas­siert und zu einer Ver­let­zung oder Erkran­kung des Arbeit­neh­mers führt. Der Unfall kann dabei ent­we­der direkt am Arbeits­platz, am Home­of­fice-Schreib­tisch, auf dem Weg zu einer berufs­be­zo­ge­nen Wei­ter­bil­dung oder auf dem direk­ten Hin- und Rück­weg zur Arbeit bzw. nach Hau­se gesche­hen. Ganz kon­kret kön­nen Arbeits­un­fäl­le beim Bedie­nen von Maschi­nen, durch defek­te Gerä­te, beim Be- und Ent­la­den von Fahr­zeu­gen oder weil die gesun­de Heim­ar­beit auf der Stre­cke bleibt, passieren.

Hin­weis: Bei einem Unfall auf dem Hin- und Rück­weg zur und von der Arbeit han­delt es sich nur dann um einen Arbeits­un­fall, wenn die Stre­cke ohne Umwe­ge zurück­ge­legt wur­de. Falls sich also zum Bei­spiel ein Unfall bei einem Abste­cher zum nächst­ge­le­ge­nen Super­markt zuträgt, ist die­ser nicht versichert.

Welche Versicherung greift bei einem Arbeitsunfall?

Arbeit­neh­mer sind in Deutsch­land über die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung abge­si­chert. Die­se über­nimmt unter ande­rem die anfal­len­den Kos­ten für medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen, eine Reha­bi­li­ta­ti­on und beruf­li­che Umschu­lun­gen. Wich­tig: Wie bei jeder ande­ren krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit erhält der ver­un­fall­te Dienst­neh­mer eine Lohn­fort­zah­lung für bis zu sechs Wochen. Falls die Arbeits­un­fä­hig­keit über die­sen Zeit­raum hin­aus andau­ert, wird Ver­letz­ten­geld über die Kran­ken­kas­se in der Höhe von 80 Pro­zent des Brut­to­ent­gelts ausbezahlt.

Ablauf nach einem Arbeitsunfall

Nach­dem ein Arbeits­un­fall pas­siert ist, tra­gen Arbeit­ge­ber eine gro­ße Ver­ant­wor­tung in Bezug auf ihre Mit­ar­bei­ten­den und der gesetz­li­chen Sicherheitsvorschriften:

  • Medi­zi­ni­sche Erst­ver­sor­gung: In ers­ter Linie muss sicher­ge­stellt wer­den, dass Mit­ar­bei­ten­de sofor­ti­ge medi­zi­ni­sche Hil­fe erhal­ten. Je nach der Schwe­re des Unfalls ist der Arbeit­ge­ber auch dafür ver­ant­wort­lich, den Ret­tungs­dienst zu verständigen.
  • Unfall­do­ku­men­ta­ti­on: Arbeit­ge­ber müs­sen alle Unfäl­le, die sich am Arbeits­platz oder auf dem Arbeits­weg zuge­tra­gen haben, im Ver­band­buch dokumentieren.
  • Durch­gangs­arzt: Falls der Unfall nicht so schwer ist, dass der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer ins Kran­ken­haus muss, kann er einen Durch­gangs­arzt auf­su­chen. Es han­delt sich hier­bei um einen medi­zi­ni­schen Exper­ten, der sich auf Arbeits­un­fäl­le spe­zia­li­siert hat.
  • Mel­dung des Unfalls: Falls aus dem Arbeits­un­fall eine Arbeits­un­fä­hig­keit von mehr als drei Kalen­der­ta­gen resul­tiert, muss das Unter­neh­men den Unfall beim zustän­di­gen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger mel­den. Ein ent­spre­chen­des For­mu­lar steht auf dem Por­tal der gesetz­li­chen Ver­si­che­rungs­trä­ger zur Verfügung.

Präventionsmaßnahmen zu Arbeitsunfällen

Arbeits­un­fäl­le kön­nen zu schwe­ren Ver­let­zun­gen und schlimms­ten­falls zum Tod füh­ren. Laut § 3 ArbSchG (Arbeits­schutz­ge­setz) sind Arbeit­ge­ber des­halb dazu ver­pflich­tet, alle Maß­nah­men zu tref­fen, um die Sicher­heit am Arbeits­platz zu gewähr­leis­ten und das Unfall­ri­si­ko auf ein Mini­mum zu reduzieren:

  • Schu­lun­gen: Arbeit­ge­ber soll­ten regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen orga­ni­sie­ren, um Mit­ar­bei­ten­de über Risi­ken und Gefah­ren am Arbeits­platz auf­zu­klä­ren und sie dazu zu befä­hi­gen, ihre Arbeit sicher auszuführen.
  • Risi­ko­be­wer­tun­gen: Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, regel­mä­ßig Risi­ken am Arbeits­platz zu bewer­ten und Maß­nah­men zu ergrei­fen, um poten­zi­el­le Gefah­ren zu besei­ti­gen oder zu mini­mie­ren. Dies kann durch eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Sicher­heits­maß­nah­men erfolgen.
  • Per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung (PSA): Arbeit­ge­ber soll­ten ihren Mit­ar­bei­ten­den die nöti­ge Schutz­aus­rüs­tung bereit­stel­len und sicher­stel­len, dass sie die­se auch nut­zen – ganz beson­ders im Umgang mit Gefahr­stof­fen im Betrieb.
Im Umgang mit Gefahrstoffen ist eine Schutzausrüstung unverzichtbar. Abbildung: protecto.de

Im Umgang mit Gefahr­stof­fen ist eine Schutz­aus­rüs­tung unver­zicht­bar. Abbil­dung: protecto.de

  • Sicher­heits­kul­tur: Arbeit­ge­ber soll­ten dar­um bemüht sein, eine Sicher­heits­kul­tur in ihrem Unter­neh­men zu schaf­fen, indem sie Mit­ar­bei­ten­de regel­mä­ßig dar­in schu­len, wie man sicher arbei­tet. Denn es gilt: Nur wenn Sicher­heit ein fes­ter Bestand­teil der Unter­neh­mens­kul­tur ist, kann das Risi­ko von Arbeits­un­fäl­len redu­ziert werden.

Fazit

Ein Arbeits­un­fall kann nie­mals gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den – ganz gleich, ob direkt am Arbeits­platz oder auf dem Hin- und Rück­weg. Um für den Ernst­fall top vor­be­rei­tet zu sein, müs­sen sich Arbeit­ge­ber und -neh­mer ihrer damit ver­bun­de­nen Pflich­ten und Rech­te bewusst sein.

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