Seit 20. August 2020 gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie konkretisiert die Rahmenbedingungen für sicheres Arbeiten in Zeiten von Corona. Der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA) erläutert auf Grundlage dieser Infektionsschutzregeln wichtige Anpassungen in Büroräumen.
Seit dem Corona-bedingten Lockdown sind viele Arbeitnehmer wieder aus dem Home-Office an ihren Büroarbeitsplatz zurückgekehrt. Allerdings oft im Wechsel mit weiteren Tagen im Home-Office, da die aktuellen Abstands- und Hygieneanforderungen oft noch nicht die Anwesenheit aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz erlauben. Viele Arbeitgeber möchten aber ihre Bürogebäude so optimieren, dass sich eine größere Anzahl von Mitarbeitern zeitgleich im Büro aufhalten kann.
Technische Maßnahmen haben Vorrang
Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeitsplatz erleichtert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen und der medizinischen Prävention. Die vor kurzem veröffentlichte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ enthält beispielsweise konkrete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden. Diese sind anzubringen, wenn kein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann. Darüber hinaus werden in dem neuen Dokument viele weitere Punkte konkretisiert, die aus den bisher verfügbaren Empfehlungen nicht eindeutig hervorgingen. Dabei verweisen die Autoren der Arbeitsschutzregel darauf, dass technische Maßnahmen wie Abstand vergrößern und Stellwände aufbauen immer Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.
Abstand oder Schutzvorrichtungen
Die jetzt geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist zeitlich befristet auf die gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellte epidemische Lage und kann jederzeit auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden. Für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen gibt der IBA auf Basis der jetzt vorliegenden Fassung folgende Empfehlungen:
- Zwischen den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Kann diese Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht sichergestellt werden und kommt es dann bei der Arbeitsausführung zu Kontakten, die länger als 15 Minuten dauern, sind als technische Maßnahme Abtrennungen zu installieren. Vorteilhaft ist der Einsatz transparenter Materialien, da diese den Sichtkontakt zwischen den Arbeitsplätzen erhalten und das Tageslicht nicht abschirmen.
- Auch bei gegenüber aufgestellten Schreibtischen mit der in Deutschland vorgegebenen Mindesttiefe von 80 cm ist der Mindestabstand von 1,50 m – je nach Körperhaltung – nicht durchgängig gewährleistet. Sollen beide Plätze genutzt werden, kann der erforderliche Schutz durch eine zusätzliche Abschirmung zwischen den Plätzen gewährleistet werden. Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,50 m über den Boden reichen, für Steharbeitsplätze sowie bei Theken mit stehenden Kunden ist eine Höhe von mindestens 2,00 m über dem Boden erforderlich. Falls Sitz-Steh-Arbeitstische genutzt werden, sollten die Abschirmungen so angebracht werden, dass sie sich zusammen mit der Tischfläche nach oben oder unten bewegen.
- Die gleichen Anforderungen gelten auch für den Abstand zwischen benachbarten Schreibtischen. Der Standard-Arbeitsplatz hat eine Breite von mindestens 1,60 m. Das Arbeitsstättenrecht lässt allerdings Ausnahmen zu, so kann an in Reihe nebeneinander aufgestellten Tischen die Arbeitsplatzbreite auf 1,20 m verringert werden. In dem Fall müssen zum Schutz vor SARS CoV2 die Abstände zwischen den einzelnen Elementen vergrößert oder seitliche Abtrennungen installiert werden.
- Seitliche Abschirmungen der Arbeitsplätze zu angrenzenden Wegeflächen sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden. Um eine ausreichende Abschirmung auf 2,00 m Höhe zu erreichen, können vorhandene Stellwände mit transparenten Aufsätzen aus Glas oder Kunststoff ergänzt werden.
Generell gilt dabei, dass es durch die Abtrennungen nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen darf. So ist beispielsweise eine ausreichende Standsicherheit der Trennelemente zu gewährleisten, spitze Ecken oder scharfe Kanten sind zu vermeiden. Weiterhin wichtig bleiben die ausreichende Lüftung, gegebenenfalls eine Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, die Kontaktreduzierung zum Beispiel durch digitale Kommunikation oder Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen.
Auch die Handhygiene und verkürzte Intervalle zur Reinigung von Flächen, mit denen mehrere Personen in Kontakt kommen, sind nach wie vor von Bedeutung. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter über den Sinn der getroffenen Maßnahmen informiert und mit den allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Begrüßungen, Husten und Niesetikette sowie dem Zuhausebleiben bei Krankheitssymptomen vertraut gemacht werden.
Home-Office unterstützt die Maßnahmen im Betrieb
Weiterhin wird auch das Home-Office als Möglichkeit genannt, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dabei betont das BMAS, dass auch die Arbeitsplätze für mobiles Arbeiten im Home-Office dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterliegen. Auch sie müssen somit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfasst werden. Ferner sind Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, in der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und der richtigen Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Hierzu zählen zum Beispiel die korrekte Bildschirmposition und – soweit möglich – die Nutzung einer separaten Tastatur und Maus sowie wechselnde Sitzhaltungen und Bewegungspausen.
Der IBA empfiehlt, bei der Umsetzung aller Corona-spezifischen Arbeitsschutzstandards eine langfristige Ausrichtung im Blick zu haben, da diese Schutzmaßnahmen das Arbeitsleben wohl noch viele weitere Monate beeinflussen werden. Um eine fachgerechte und langfristige Umsetzung zu gewährleisten, können Unternehmen auch auf die kompetente Beratung von Einrichtungsexperten wie den Quality Office-Fachberatern zurückgreifen.
DGVU: Leitfaden für Home-Worker
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) hat, passend zur Arbeitssituation vieler Büroangestellter, einen kurzen Leitfaden mit dem Titel Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie veröffentlicht. Kernpunkte der Publikation sind die rechtliche Einordnung des Arbeitens im Home-Office, die Voraussetzungen dafür sowie die Gestaltung des heimischen Arbeitsplatzes.