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Betriebliche Weihnachtsfeier: Das gilt bei Geschenken

Alle Jah­re wie­der ste­hen in der Advents­zeit für Unter­neh­men betrieb­li­che Weih­nachts­fei­ern mit dem tra­di­tio­nel­len Wich­teln an. Mit­ar­bei­ten­de stel­len sich dann die Fra­ge: Wie wird mit Geschen­ken im Arbeits­le­ben umge­gan­gen? Der Ver­band für Fach- und Füh­rungs­kräf­te (DFK) klärt auf.

Im Zweifel ist es laut dem DFK sicherer, das Geschenk abzulehnen. Abbildung: DragosCondreaW, Depositphotos

Im Zwei­fel ist es laut dem DFK siche­rer, das Geschenk abzu­leh­nen. Abbil­dung: Dra­go­sCon­d­reaW, Depositphotos

Eine ein­deu­ti­ge und all­ge­mein ver­bind­li­che Wert­gren­ze für Geschen­ke gibt es dem DFK zufol­ge in der Pra­xis nicht. Zwar hält sich hart­nä­ckig ein Ori­en­tie­rungs­wert von etwa 25 Euro, doch die­ser dient ledig­lich als gro­be Richt­schnur. Die Gren­zen sind laut Ver­band flie­ßend und eine sche­ma­ti­sche Betrach­tung ver­bie­tet sich. „Maß­geb­lich ist immer eine Ein­zel­fall­be­wer­tung, bei der Erfah­rung, Anlass, Posi­ti­on des Beschenk­ten sowie Zweck und Häu­fig­keit der Zuwen­dung bewer­tet wer­den. Gera­de mehr­fach klei­ne Geschen­ke über das Jahr ver­teilt sind gefähr­lich – wer­den sie in Sum­me rele­vant, kann dies den Ein­druck einer unzu­läs­si­gen Ein­fluss­nah­me begrün­den“, so Rechts­an­walt Sebas­ti­an Mül­ler, Fach­an­walt für Arbeits­recht vom DFK.

Wer­be­ge­schen­ke wie Kugel­schrei­ber, Notiz­blö­cke oder Kalen­der wer­den als Höf­lich­kei­ten ange­se­hen und sind unpro­ble­ma­tisch. Wird aller­dings ein bestimm­ter Wert pro Absen­der und Kalen­der­jahr über­schrit­ten, kann dies – abhän­gig von den Com­pli­ance-Richt­li­ni­en des Unter­neh­mens – eine Mel­de- oder Ableh­nungs­pflicht nach sich ziehen.

Klare Unternehmensregeln sind wichtig

Laut DFK ver­fü­gen Unter­neh­men viel zu sel­ten über kla­re Rege­lun­gen zu Geschen­ken. Wo inter­ne Com­pli­ance-Richt­li­ni­en oder Ver­trags­klau­seln exis­tie­ren, haben die­se unbe­dingt Vor­rang. Wer die dar­in fest­ge­setz­ten Gren­zen über­schrei­tet oder Mel­de­pflich­ten igno­riert, ris­kiert arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen bis hin zur frist­lo­sen Kün­di­gung. Mül­ler: „Im Zwei­fel soll­te daher stets vor Annah­me eines Geschenks der Arbeit­ge­ber kon­sul­tiert und eine Geneh­mi­gung ein­ge­holt wer­den. Ach­ten Sie dar­auf, dass rele­van­te Rege­lun­gen sich oft im Klein­ge­druck­ten oder in Anhän­gen zu Arbeits­ver­trä­gen bezie­hungs­wei­se Betriebs­ver­ein­ba­run­gen befinden.“

In der Pra­xis set­zen laut Ver­band inzwi­schen mehr Unter­neh­men auf zen­tra­le Geschen­ke-Annah­me­stel­len oder Sam­mel­ak­tio­nen, bei denen die Geschen­ke bei­spiels­wei­se für den guten Zweck ver­stei­gert wer­den. Man­che Unter­neh­men wür­den jedoch auch den Mit­ar­bei­ten­den die Annah­me jeg­li­cher Geschen­ke unter­sa­gen. Das sei mög­lich und recht­lich bin­dend: Für die Beschäf­tig­ten gel­te dann ein strik­tes Verbot.

Das Risiko der Korruption

Jedes Geschenk, das den Anschein erweckt, die Neu­tra­li­tät oder Inte­gri­tät eines Beschäf­tig­ten zu beein­flus­sen, birgt arbeits­recht­li­che und straf­recht­li­che Risi­ken, so der DFK. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat mehr­fach ent­schie­den: Wenn die Gefahr besteht, dass sich der Mit­ar­bei­ten­de wegen der Geschen­ke so beein­flus­sen lässt, dass er gegen die Inter­es­sen des Unter­neh­mens han­deln wür­de, ist die Gren­ze der recht­li­chen Zuläs­sig­keit schon über­schrit­ten. „Die Gren­ze ist also erreicht, nicht nur bei offen­kun­di­gem Fehl­ver­hal­ten, son­dern schon dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Ein­fluss­nah­me zuguns­ten eines Drit­ten denk­bar erscheint“, so Mül­ler. Auch ohne kon­kre­ten ein­ge­tre­te­nen Scha­den dro­hen Sank­tio­nen. Gera­de bei Arbeit­neh­mern in lei­ten­der Funk­ti­on oder im Ein­kauf reicht laut DFK oft­mals schon der Anschein uner­laub­ter Vor­teils­ge­wäh­rung aus, um arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen auszulösen.

Problemfall: Digitale Geschenke

Mit der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung ent­ste­hen neue For­men von Geschen­ken, wie etwa Gut­schein­codes, Strea­ming-Abos, digi­ta­le Geschen­ke in Online-Spie­len oder gar gespon­ser­te „Give-aways“ in den sozia­len Medi­en. Für die­se Geschen­ke­for­men fehlt oft ein eta­blier­tes Regel­werk im Arbeits­recht, doch die Grund­sät­ze blei­ben die­sel­ben: Auch digi­ta­le Geschen­ke gel­ten als Vor­tei­le und kön­nen je nach Wert, Anlass und Zusam­men­hang pro­ble­ma­tisch wer­den, so der Verband.

Für Amts­trä­ger gel­ten beson­ders strik­te Vor­ga­ben. Hier ist bereits die Annah­me ver­meint­lich gering­fü­gi­ger Geschen­ke straf­recht­lich sen­si­bel. Ver­stö­ße kön­nen dann also nicht nur arbeits­recht­li­che, son­dern auch dienst­recht­li­che und straf­recht­li­che Fol­gen haben.

Der DFK emp­fiehlt Mit­ar­bei­ten­den, den Arbeits­ver­trag und die Com­pli­ance-Richt­li­ni­en zu prü­fen und sich dar­an zu hal­ten. Bei Unklar­hei­ten soll­te die Geneh­mi­gung des Arbeit­ge­bers ein­ge­holt wer­den. Das gilt beson­ders, wenn der Schen­ker einen bestimm­ten Mit­ar­bei­ten­den beschen­ken will, aber auch, wenn wie­der­holt klei­ne Geschen­ke gemacht wer­den. Im Zwei­fel soll­te das Geschenk abge­lehnt wer­den. Mül­ler ergänzt: „Und bit­te ver­mei­den Sie ‚krea­ti­ve Umge­hun­gen‘. Geschen­ke, bei denen eine teu­re Ver­an­stal­tungs­ein­la­dung als ‚Fort­bil­dung‘ ‚getarnt‘ wer­den, gehen erst recht nach hin­ten los, da hier die Ver­schleie­rung ja gera­de den Vor­satz belegt.“

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