Alle Jahre wieder stehen in der Adventszeit für Unternehmen betriebliche Weihnachtsfeiern mit dem traditionellen Wichteln an. Mitarbeitende stellen sich dann die Frage: Wie wird mit Geschenken im Arbeitsleben umgegangen? Der Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK) klärt auf.

Im Zweifel ist es laut dem DFK sicherer, das Geschenk abzulehnen. Abbildung: DragosCondreaW, Depositphotos
Eine eindeutige und allgemein verbindliche Wertgrenze für Geschenke gibt es dem DFK zufolge in der Praxis nicht. Zwar hält sich hartnäckig ein Orientierungswert von etwa 25 Euro, doch dieser dient lediglich als grobe Richtschnur. Die Grenzen sind laut Verband fließend und eine schematische Betrachtung verbietet sich. „Maßgeblich ist immer eine Einzelfallbewertung, bei der Erfahrung, Anlass, Position des Beschenkten sowie Zweck und Häufigkeit der Zuwendung bewertet werden. Gerade mehrfach kleine Geschenke über das Jahr verteilt sind gefährlich – werden sie in Summe relevant, kann dies den Eindruck einer unzulässigen Einflussnahme begründen“, so Rechtsanwalt Sebastian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom DFK.
Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Notizblöcke oder Kalender werden als Höflichkeiten angesehen und sind unproblematisch. Wird allerdings ein bestimmter Wert pro Absender und Kalenderjahr überschritten, kann dies – abhängig von den Compliance-Richtlinien des Unternehmens – eine Melde- oder Ablehnungspflicht nach sich ziehen.
Klare Unternehmensregeln sind wichtig
Laut DFK verfügen Unternehmen viel zu selten über klare Regelungen zu Geschenken. Wo interne Compliance-Richtlinien oder Vertragsklauseln existieren, haben diese unbedingt Vorrang. Wer die darin festgesetzten Grenzen überschreitet oder Meldepflichten ignoriert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung. Müller: „Im Zweifel sollte daher stets vor Annahme eines Geschenks der Arbeitgeber konsultiert und eine Genehmigung eingeholt werden. Achten Sie darauf, dass relevante Regelungen sich oft im Kleingedruckten oder in Anhängen zu Arbeitsverträgen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen befinden.“
In der Praxis setzen laut Verband inzwischen mehr Unternehmen auf zentrale Geschenke-Annahmestellen oder Sammelaktionen, bei denen die Geschenke beispielsweise für den guten Zweck versteigert werden. Manche Unternehmen würden jedoch auch den Mitarbeitenden die Annahme jeglicher Geschenke untersagen. Das sei möglich und rechtlich bindend: Für die Beschäftigten gelte dann ein striktes Verbot.
Das Risiko der Korruption
Jedes Geschenk, das den Anschein erweckt, die Neutralität oder Integrität eines Beschäftigten zu beeinflussen, birgt arbeitsrechtliche und strafrechtliche Risiken, so der DFK. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden: Wenn die Gefahr besteht, dass sich der Mitarbeitende wegen der Geschenke so beeinflussen lässt, dass er gegen die Interessen des Unternehmens handeln würde, ist die Grenze der rechtlichen Zulässigkeit schon überschritten. „Die Grenze ist also erreicht, nicht nur bei offenkundigem Fehlverhalten, sondern schon dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Einflussnahme zugunsten eines Dritten denkbar erscheint“, so Müller. Auch ohne konkreten eingetretenen Schaden drohen Sanktionen. Gerade bei Arbeitnehmern in leitender Funktion oder im Einkauf reicht laut DFK oftmals schon der Anschein unerlaubter Vorteilsgewährung aus, um arbeitsrechtliche Konsequenzen auszulösen.
Problemfall: Digitale Geschenke
Mit der fortschreitenden Digitalisierung entstehen neue Formen von Geschenken, wie etwa Gutscheincodes, Streaming-Abos, digitale Geschenke in Online-Spielen oder gar gesponserte „Give-aways“ in den sozialen Medien. Für diese Geschenkeformen fehlt oft ein etabliertes Regelwerk im Arbeitsrecht, doch die Grundsätze bleiben dieselben: Auch digitale Geschenke gelten als Vorteile und können je nach Wert, Anlass und Zusammenhang problematisch werden, so der Verband.
Für Amtsträger gelten besonders strikte Vorgaben. Hier ist bereits die Annahme vermeintlich geringfügiger Geschenke strafrechtlich sensibel. Verstöße können dann also nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch dienstrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Der DFK empfiehlt Mitarbeitenden, den Arbeitsvertrag und die Compliance-Richtlinien zu prüfen und sich daran zu halten. Bei Unklarheiten sollte die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden. Das gilt besonders, wenn der Schenker einen bestimmten Mitarbeitenden beschenken will, aber auch, wenn wiederholt kleine Geschenke gemacht werden. Im Zweifel sollte das Geschenk abgelehnt werden. Müller ergänzt: „Und bitte vermeiden Sie ‚kreative Umgehungen‘. Geschenke, bei denen eine teure Veranstaltungseinladung als ‚Fortbildung‘ ‚getarnt‘ werden, gehen erst recht nach hinten los, da hier die Verschleierung ja gerade den Vorsatz belegt.“





























































