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The Flex Work Playbook #2: Wer zahlt den Rundfunkbeitrag beim Coworking?

Das Nut­zen fle­xi­bler Büro­miet­mo­del­le wie Cowor­king-Spaces hat vie­le Vor­tei­le. Man muss sich zum Bei­spiel nicht um einen Strom- oder Inter­net­ver­trag küm­mern. Aber was ist mit dem Rund­funk­bei­trag? Fällt der nicht auch unab­hän­gig an? Unser Cowor­king-Exper­te Chris­toph Fah­le weiß Näheres.

Christoph Fahle hat in über 17 Jahren mehr als 100.000 Unternehmen beim Umstieg auf Flex-Spaces begleitet. Seit 2022 ist der einstige Co-Founder und CEO der Coworking-Kette betahaus, die sich aus dem ersten größeren Coworking-Space in Deutschland heraus entwickelt hat, Co-Founder und CEO von One Coworking, dem führenden Coworking & Flex Space Marketplace in Deutschland. Abbildung: Sara Herrlander

Chris­toph Fah­le hat in über 17 Jah­ren mehr als 100.000 Unter­neh­men beim Umstieg auf Flex-Spaces beglei­tet. Seit 2022 ist der eins­ti­ge Co-Foun­der und CEO der Cowor­king-Ket­te beta­haus, die sich aus dem ers­ten grö­ße­ren Cowor­king-Space in Deutsch­land her­aus ent­wi­ckelt hat, Co-Foun­der und CEO von One Cowor­king, dem füh­ren­den Cowor­king & Flex Space Mar­ket­place in Deutsch­land. Abbil­dung: Sara Herrlander

Wer in Deutsch­land ein Unter­neh­men betreibt, steht irgend wann vor der Fra­ge: Muss ich eigent­lich Rund­funk­bei­trä­ge (umgangs­sprach­lich GEZ-Gebüh­ren) für mein Büro zah­len – und gilt das auch, wenn ich in einem Cowor­king-Space arbei­te? Auf den ers­ten Blick könn­te man mei­nen, dass jedes ange­mel­de­te Unter­neh­men in jedem Fall zah­lungs­pflich­tig ist. Doch ein aktu­el­ler Erfah­rungs­be­richt zeigt: Es gibt Aus­nah­men, ins­be­son­de­re für Coworking-Modelle.

Kon­kret pas­sier­te Fol­gen­des: Ein Cowor­ker, des­sen Fir­men­adres­se seit Jah­ren in einem Cowor­king-Space gemel­det ist, erhielt Post vom Bei­trags­ser­vice. Er soll­te Rund­funk­bei­trä­ge für sein Unter­neh­men zah­len. In einem Tele­fo­nat mit dem Bei­trags­ser­vice stell­te sich jedoch her­aus, dass die­se Gebüh­ren nur fäl­lig wer­den, wenn die genutz­ten Räu­me dau­er­haft gemie­tet sind, nicht aber bei nur tage­wei­ser Nut­zung. Ein simp­les Gespräch – und der Fall war erledigt.

Dabei ist es wich­tig zu wis­sen, dass der Bei­trags­ser­vice sehr wohl zwi­schen ver­schie­de­nen Cowor­king- und Flex-Office-Model­len unter­schei­det. Wer fes­te Büros, abge­schlos­se­ne Berei­che oder fixe Schreib­ti­sche dau­er­haft anmie­tet, muss sich in aller Regel selbst um die Anmel­dung und Zah­lung des Bei­trags küm­mern. Bei fle­xi­blen Model­len, wo man nur tage- oder stun­den­wei­se einen Platz oder Raum nutzt, kann die Kos­ten­pflicht hin­ge­gen ent­fal­len. Aller­dings ist das vie­len Sach­be­ar­bei­tern nicht immer sofort klar – ein zwei­ter Anruf und die Bit­te, das Anlie­gen mit der Fach­ab­tei­lung zu klä­ren, kön­nen sich lohnen.

Ähn­lich wie bei der Aus­wahl des rich­ti­gen Cowor­king- oder Flex-Space-Anbie­ters kommt es also stark auf die indi­vi­du­el­len Bedin­gun­gen an. Grund­sätz­lich gilt: Wer eine Betriebs­stät­te mit dau­er­haft genutz­ten Arbeits­plät­zen betreibt oder mie­tet, ist in der Regel rund­funk­bei­trags­pflich­tig. Wer jedoch in einem Space bucht, der auf zeit- oder pro­jekt­ba­sier­te Mit­glied­schaf­ten setzt, könn­te unter die Aus­nah­me­re­ge­lung fallen.

Unter­neh­men, die in Cowor­king-Spaces vor allem fle­xi­ble Tari­fe wie Hot Desks oder tage­wei­se Buchun­gen nut­zen, pro­fi­tie­ren häu­fig davon, dass die Betrei­ber die­se Art der tem­po­rä­ren Nut­zung pau­schal regeln. Der Cowor­ker wird hier eher als Teil der „Mit­ar­bei­ter­schaft“ des Spaces betrach­tet, sodass der Betrei­ber selbst (wenn über­haupt) die Gebühr an den Bei­trags­ser­vice abführt. In der Pra­xis bedeu­tet das: Unter­neh­men oder Selbst­stän­di­ge mit aus­schließ­lich fle­xi­blen Tari­fen müs­sen kei­ne eige­nen Betriebs­stät­ten anmel­den und folg­lich auch kei­nen Rund­funk­bei­trag entrichten.

Ganz anders sieht es aus, wenn ein Unter­neh­men ein fes­tes Büro oder fes­te Schreib­ti­sche in einem Cowor­king-Space dau­er­haft anmie­tet. Laut Bei­trags­ser­vice kann dies einer eige­nen Betriebs­stät­te gleich­kom­men. Die Rund­funk­ge­bühr basiert in die­sem Fall auf der Anzahl der Mit­ar­bei­ten­den und wird direkt vom Unter­neh­men getra­gen – unab­hän­gig davon, dass sich die Büro­flä­chen in einem Cowor­king-Space befinden.

In der Pra­xis exis­tie­ren oft hybri­de Model­le: Ein Team hat etwa ein klei­nes abge­schlos­se­nes Büro für eini­ge Mit­ar­bei­ten­de, wäh­rend ande­re nur tem­po­rär im Open Space arbei­ten. Bei sol­chen Misch­for­men lohnt sich ein genau­er Blick in die Ver­trä­ge sowie eine Rück­spra­che mit dem Betrei­ber und dem Bei­trags­ser­vice. Beson­ders, wenn ein­zel­ne Team­mit­glie­der ledig­lich tage­wei­se kom­men, kann der Bei­trag anders aus­fal­len als bei kom­plett fes­ten Strukturen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Fak­tor ist die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­tern. Nicht alle sind mit den ver­schie­de­nen Cowor­king-Model­len ver­traut. Ein Insi­der­tipp: bei Unklar­hei­ten auf die tage­wei­se Raum- oder Schreib­tischmie­te ver­wei­sen und gege­be­nen­falls auf eine Rück­spra­che mit der Fach­ab­tei­lung bestehen. So las­sen sich Miss­ver­ständ­nis­se oft schnell aus der Welt räumen.

Fazit: Cowor­king-Spaces punk­ten nicht nur mit Fle­xi­bi­li­tät, Com­mu­ni­ty-Vor­tei­len und moder­nem Arbeits­um­feld, son­dern kön­nen auch beim The­ma Rund­funk­ge­büh­ren Ent­las­tung brin­gen. Beson­ders bei nicht dau­er­haft genutz­ten Arbeits­plät­zen ent­fällt oft eine eige­ne Bei­trags­pflicht. Wer hin­ge­gen ein fes­tes Büro oder einen per­ma­nen­ten Schreib­tisch anmie­tet, soll­te sich auf den regu­lä­ren Rund­funk­bei­trag einstellen.

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