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Helau, Alaaf und Arbeitsrecht: Narrenfreiheit in der Karnevalszeit?

Kar­ne­val, Fast­nacht oder Fasching – in vie­len Regio­nen in Deutsch­land herrscht zur Kar­ne­vals­zeit abso­lu­ter Aus­nah­me­zu­stand. Doch aus arbeits­recht­li­cher Sicht sind die­se Tage auch in den Kar­ne­vals­hoch­bur­gen kei­ne Fei­er­ta­ge. Die Arbeits­rechts­kanz­lei Wit­tig Ünalp erklärt, wor­auf Unter­neh­men und Ange­stell­te ach­ten sollten.

Beschäftigte sind in der Regel während der Karnevalszeit nicht von ihrer Arbeitspflicht befreit. Abbildung: Hands off my tags! Michael Gaida, Pixabay

Beschäf­tig­te sind in der Regel wäh­rend der Kar­ne­vals­zeit nicht von ihrer Arbeits­pflicht befreit. Abbil­dung: Hands off my tags! Micha­el Gai­da, Pixabay

Auf­wän­di­ge Ver­klei­dun­gen und bun­te Deko­ra­tio­nen gehö­ren zum Kar­ne­val ein­fach dazu. Des­halb ist es in eini­gen Regio­nen auch nicht unge­wöhn­lich, dass der Bank­an­ge­stell­te sei­nen Anzug mit einem Clowns­kos­tüm ersetzt. Aber ist das erlaubt? „Ver­klei­dun­gen am Arbeits­platz sind nur mit aus­drück­li­chem Ein­ver­ständ­nis der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers erlaubt“, erklärt Kars­ten Kahl­au, Fach­an­walt für Arbeits­recht in der Arbeits­rechts­kanz­lei Wit­tig Ünalp.

Das­sel­be gilt für Alko­hol am Arbeits­platz: „Grund­sätz­lich haben Arbeit­neh­men­de das Recht, an Kar­ne­vals­ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men, solan­ge dies ihre Arbeits­leis­tung nicht beein­träch­tigt. Des­halb kann auch Alko­hol­ge­nuss am Arbeits­platz je nach betrieb­li­chen Rege­lun­gen erlaubt sein, solan­ge das Per­so­nal sei­ne Leis­tun­gen erfüllt.“

Schnipp, Schnapp, Krawatte ab?

Wer an Wei­ber­fast­nacht eine Kra­wat­te trägt, muss damit rech­nen, dass sie gekürzt wird. So sagt es der alte Kar­ne­vals­brauch. Aber vor­sich­tig: „Recht­lich gese­hen, muss der Kra­wat­ten­trä­ger dem Brauch­tum zustim­men, sonst könn­ten Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen fol­gen“, sagt Kars­ten Kahlau.

Befreiung von der Arbeitspflicht?

Auch wenn Kar­ne­val in vie­len Bun­des­län­dern Deutsch­lands als fünf­te Jah­res­zeit gefei­ert wird, sind Beschäf­tig­te in der Regel nicht von ihrer Arbeits­pflicht befreit. Der Rosen­mon­tag zählt in kei­nem Bun­des­land als gesetz­li­cher Fei­er­tag. Den­noch blei­ben gera­de in den Kar­ne­vals­hoch­bur­gen in Nord­rhein-West­fa­len, Rhein­land-Pfalz und Bay­ern am Rosen­mon­tag vie­le Betrie­be geschlos­sen. Mit­ar­bei­ten­de sind an Kar­ne­val von der Arbeit befreit, wenn eine der fol­gen­den Situa­tio­nen vorliegt:

#1 Frei­stel­lungs­re­ge­lun­gen im Tarif- oder Arbeits­ver­trag: An Kar­ne­vals­ta­gen besteht grund­sätz­lich kein recht­li­cher Anspruch auf bezahl­te oder unbe­zahl­te Frei­stel­lung. Eine Aus­nah­me liegt vor, wenn ent­spre­chen­de Frei­stel­lungs­re­ge­lun­gen im Tarif- oder Arbeits­ver­trag vor­han­den sind.

#2 Betrieb­li­che Übung: Eine betrieb­li­che Übung liegt vor, wenn Unter­neh­men ihren Ange­stell­ten in min­des­tens drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren Frei­stel­lun­gen gewährt haben. Basie­rend auf dem Gewohn­heits­recht führt dies zu einer Erwar­tungs­hal­tung bei dem Per­so­nal, dass die­se Ver­güns­ti­gung auch in Zukunft gewährt wird.

#3 Frei­wil­li­ge Leis­tung: Selbst­ver­ständ­lich kön­nen Unter­neh­men ihrem Per­so­nal ein­ma­lig, zum Bei­spiel an Wei­ber­fast­nacht oder am Rosen­mon­tag, einen hal­ben oder gan­zen frei­en Tag gewäh­ren. Dabei han­delt es sich um eine soge­nann­te frei­wil­li­ge Leis­tung, auf die Mit­ar­bei­ten­de kei­nen Anspruch haben. Um zu ver­mei­den, dass Mit­ar­bei­ten­de sich auf das Gewohn­heits­recht beru­fen, soll­ten Unter­neh­men klar­stel­len, dass die Frei­stel­lung nur für das aktu­el­le Jahr gilt und die Situa­ti­on im nächs­ten Jahr erneut über­dacht wird.

Wenn kei­ne der drei Situa­tio­nen zutrifft, kön­nen Beschäf­tig­te immer noch Urlaub bean­tra­gen. Hier gel­ten die glei­chen Bestim­mun­gen wie zu jedem ande­ren Zeit­punkt im Jahr. Gera­de in Regio­nen, in denen vie­le Men­schen Kar­ne­val fei­ern, soll­te der Urlaub früh­zei­tig bean­tragt wer­den. Denn: Bei vie­len gleich­zei­ti­gen Urlaubs­an­trä­gen wird nach dem Prin­zip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ entschieden.

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