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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbung und zusätzliche Geschäftsbedingungen der PRIMA VIER Nehring Verlag GmbH


Stand: 2.1.2020   

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  1. „Auf­trag“ im Sin­ne der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der PRIMA VIER Neh­ring Ver­lag GmbH ist der Ver­trag über die Ver­öf­fent­li­chung von Wer­bung (Inse­ra­te, Bei­la­gen, Adver­to­ri­als, Ban­ner etc.) in Print- und Online­me­di­en des PRIMA VIER Neh­ring Ver­lags zum Zwe­cke der Ver­brei­tung. Für die Abwick­lung eines Auf­tra­ges sind aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen maß­geb­lich. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers fin­den auch dann kei­ne Anwen­dung, wenn der Ver­lag im Ein­zel­fall nicht widerspricht.
  2. Für die Auf­nah­me von Wer­bung an bestimm­ten Plät­zen wird kei­ne Gewähr geleis­tet, es sei denn, der Ver­lag hat eine bestimm­te Plat­zie­rung schrift­lich bestätigt.
  3. Wer­bung, die auf Grund ihrer redak­tio­nel­len Gestal­tung nicht als sol­che erkenn­bar ist, wird mit dem Wort „Anzei­ge“ deut­lich kennt­lich gemacht.
  4. Der Ver­lag behält sich vor, Wer­bung – auch rechts­ver­bind­lich bestä­tig­te Auf­trä­ge – abzu­leh­nen (Rück­tritt), die gegen Geset­ze, behörd­li­che Bestim­mun­gen oder die guten Sit­ten ver­sto­ßen, wegen ihres Inhalts, ihrer Her­kunft oder tech­ni­schen Form den ein­heit­li­chen Grund­sät­zen des Ver­la­ges wider­spre­chen oder deren Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag unzu­mut­bar ist. Dies gilt auch für Auf­trä­ge, die bei Ver­tre­tern auf­ge­ge­ben wur­den. Bei­la­gen­auf­trä­ge sind für den Ver­lag erst nach Vor­la­ge eines Mus­ters der Bei­la­ge und des­sen Bil­li­gung bindend.
  5. Für die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung der ent­spre­chen­den Unter­la­gen in ein­wand­frei­er Qua­li­tät ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Für erkenn­bar unge­eig­ne­te oder beschä­dig­te Unter­la­gen for­dert der Ver­lag unver­züg­lich Ersatz an. Der Ver­lag gewähr­leis­tet die für die betref­fen­den Medi­en übli­che Qua­li­tät im Rah­men der durch die Unter­la­gen gege­be­nen Möglichkeiten.
  6. Der Auf­trag­ge­ber hat bei ganz oder teil­wei­se unle­ser­li­cher, unrich­ti­ger oder unvoll­stän­di­ger Ver­öf­fent­li­chung der Wer­bung Anspruch auf Zah­lungs­min­de­rung oder eine ein­wand­freie Ersatz­wer­bung, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der Wer­bung beein­träch­tigt wur­de. Lässt der Ver­lag eine ihm hier­für gestell­te ange­mes­se­ne Frist ver­strei­chen oder ist die Ersatz­wer­bung erneut nicht ein­wand­frei, so hat der Auf­trag­ge­ber ein Recht auf Zah­lungs­min­de­rung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Auf­tra­ges. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss und uner­laub­ter Hand­lung sind – auch bei tele­fo­ni­scher Auf­trags­er­tei­lung – aus­ge­schlos­sen; Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung und Ver­zug sind beschränkt auf Ersatz des vor­her­seh­ba­ren Scha­dens und auf das für die betref­fen­de Wer­bung zu zah­len­de Ent­gelt. Dies gilt nicht für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit des Ver­le­gers, sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters und sei­nes Erfül­lungs­ge­hil­fen. Eine Haf­tung des Ver­la­ges für Schä­den wegen des Feh­lens zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten bleibt unbe­rührt. Im kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehr haf­tet der Ver­lag dar­über hin­aus auch nicht für gro­be Fahr­läs­sig­keit von Erfül­lungs­ge­hil­fen; in den übri­gen Fäl­len ist gegen­über Kauf­leu­ten die Haf­tung für gro­be Fahr­läs­sig­keit dem Umfang nach auf den vor­aus­seh­ba­ren Scha­den bis zur Höhe des betref­fen­den Ent­gel­tes beschränkt. Rekla­ma­tio­nen müs­sen – außer bei nicht offen­sicht­li­chen Män­geln – inner­halb von vier Wochen nach Ein­gang von Rech­nung und Beleg gel­tend gemacht werden.
  7. Kor­rek­tur­ab­zü­ge wer­den nur auf aus­drück­li­chen Wunsch gelie­fert. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit der zurück­ge­sand­ten Kor­rek­tur­ab­zü­ge. Der Ver­lag berück­sich­tigt alle Feh­ler­kor­rek­tu­ren, die ihm inner­halb der bei der Über­sen­dung des Kor­rek­tur­ab­zugs gesetz­ten Frist mit­ge­teilt werden.
  8. Falls der Auf­trag­ge­ber nicht Vor­aus­zah­lung leis­tet, wird die Rech­nung sofort nach Erfül­lung der Leis­tung über­sandt. Die Rech­nung ist sofort zahl­bar ohne Abzug, sofern nicht im ein­zel­nen Fall eine ande­re Zah­lungs­frist oder Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart ist. Skon­ti wer­den nicht gewährt. Ist der Rech­nungs­be­trag nicht inner­halb von 30 Tagen nach dem Rech­nungs­da­tum ein­ge­gan­gen, ist der Ver­lag berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen und Mahn­ge­büh­ren gel­tend zu machen. Ver­zugs­zin­sen wer­den mit 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank berechnet.
  9. Die Kün­di­gungs­frist für sich ver­län­gern­de Wer­be­ver­trä­ge (zum Bei­spiel – aber nicht aus­schließ­lich – Adress­ein­trä­ge, Part­ner­schaf­ten, Rah­men­ver­trä­ge) ist dem jewei­li­gen Auf­trag zu ent­neh­men. Kün­di­gun­gen für sol­che Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen wer­den frü­hes­tens 3 Mona­te nach Auf­trags­er­tei­lung, bei Adress­ein­trä­gen frü­hes­tens 3 Mona­te nach erst­ma­li­gem Erschei­nungs­ter­min laut Auf­trag angenommen.
  10. Eine kos­ten­lo­se Stor­nie­rung des Wer­be­auf­trags ist bei Print­wer­bung bis 7 Tage nach Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht nach dem jewei­li­gem Mel­de­schluss mög­lich. Bei Online­wer­bung ist eine kos­ten­lo­se Stor­nie­rung des Wer­be­auf­trags bis 7 Tage nach Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht spä­ter als 14 Tage vor Ver­öf­fent­li­chungs­ter­min mög­lich. Bei nach­träg­li­cher Stor­nie­rung oder Nicht­lie­fe­rung der not­wen­di­gen Unter­la­gen wird der Rech­nungs­be­trag zu 100 Pro­zent fäl­lig. Paket­an­ge­bo­te (mit min­des­tens 6 Posi­tio­nen) kön­nen bis 14 Tage nach Auf­trags­be­stä­ti­gung kos­ten­los stor­niert wer­den, jedoch nicht nach dem jewei­li­gen Mel­de­schluss der Ein­zel­po­si­tio­nen. Anschlie­ßend wer­den 25 Pro­zent des Rech­nungs­be­tra­ges fäl­lig, nach 4 Wochen 100 Pro­zent des Betrages.
  11. Der Ver­lag lie­fert für Print­wer­bung einen Anzei­gen­be­leg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft wer­den, so tritt an sei­ne Stel­le eine rechts­ver­bind­li­che Beschei­ni­gung des Ver­la­ges über die Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung der Anzeige.
  12. Kos­ten für die Anfer­ti­gung bestell­ter Unter­la­gen sowie für vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­te oder zu ver­tre­ten­de erheb­li­che Ände­run­gen ursprüng­lich ver­ein­bar­ter Aus­füh­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu tragen.
  13. Erfül­lungs­ort ist der Sitz des Ver­la­ges. Im Geschäfts­ver­kehr mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder bei öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ist bei Kla­gen Gerichts­stand der Sitz des Ver­la­ges. So weit Ansprü­che des Ver­la­ges nicht im Mahn­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den, bestimmt sich der Gerichts­stand bei Nicht-Kauf­leu­ten nach deren Wohn­sitz. Ist der Wohn­sitz oder gewöhn­li­che Auf­ent­halt des Auf­trag­ge­bers, auch bei Nicht-Kauf­leu­ten, zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung unbe­kannt oder hat der Auf­trag­ge­ber nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt aus dem Gel­tungs­be­reich des Geset­zes ver­legt, ist als Gerichts­stand der Sitz des Ver­la­ges vereinbart.
  14. Alle Auf­trags­ar­bei­ten beinhal­ten eine Kor­rek­tur­pha­se. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Auf­wän­de wer­den berechnet.
  15. Mehr­auf­wand bei Redak­ti­on und Gestal­tung wird mit einem Stun­den­satz von
    80 €, bei Satz­kor­rek­tu­ren mit 55 € berechnet.
  16. Wei­ter wer­den alle exter­nen Kos­ten wie Kurier­fahr­ten, Farb­aus­dru­cke, Lizenz­rech­te (Fotos, Schrif­ten) etc. berechnet.
  17.  Alle Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

  1. Die Wer­bungs­mit­t­ler und Wer­be­agen­tu­ren sind ver­pflich­tet, sich in ihren Ange­bo­ten, Ver­trä­gen und Abrech­nun­gen mit den Wer­bung­trei­ben­den an die Preis­lis­te des Ver­la­ges zu hal­ten. Die vom Ver­lag gewähr­te Mitt­lungs­ver­gü­tung darf an die Auf­trag­ge­ber weder ganz noch teil­wei­se wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Auf­trä­ge durch eine Agen­tur wer­den in deren Namen und auf deren Rech­nung angenommen.
  2. Die all­ge­mei­nen und die zusätz­li­chen Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­la­ges gel­ten sinn­ge­mäß auch für die Auf­trä­ge über Bei­kle­ber, Bei­hef­ter, Post­kar­ten, Adver­to­ri­als, News­let­ter, Ban­ner und ande­re Sonderwerbeformen.
  3. Eine Ände­rung der Anzei­gen-Preis­lis­te gilt ab Inkraft­tre­ten auch für lau­fen­de Aufträge.
  4. Der Auf­trag­ge­ber trägt allein die Ver­ant­wor­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit der für die Inser­ti­on zur Ver­fü­gung gestell­ten Text- und Bild­un­ter­la­gen. Dem Auf­trag­ge­ber obliegt es, den Ver­lag von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die die­sen aus der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges, auch wenn er stor­niert sein soll­te, gegen den Ver­lag erwach­sen. Der Ver­lag ist nicht ver­pflich­tet, Auf­trä­ge und Wer­bung dar­auf­hin zu prü­fen, ob durch sie Rech­te Drit­ter beein­träch­tigt wer­den. Erscheint stor­nier­te Wer­bung, so ste­hen dem Auf­trag­ge­ber dar­aus kei­ner­lei Ansprü­che gegen den Ver­lag zu.
  5. Bei Betriebs­stö­run­gen oder Ein­grif­fen durch höhe­re Gewalt (zum Bei­spiel Arbeits­kämp­fe, Beschlag­nah­me und der­glei­chen) hat der Ver­lag Anspruch auf vol­le Bezah­lung der ver­öf­fent­lich­ten Wer­bung, wenn die Auf­trä­ge mit 80 Pro­zent der garan­tier­ten Auf­la­ge erfüllt sind. Gerin­ge­re Leis­tun­gen sind nach Tau­sen­der-Sei­ten­preis gemäß der garan­tier­ten Auf­la­ge zu bezahlen.
  6. Die Pflicht zur Auf­be­wah­rung von Druck­un­ter­la­gen endet 3 Mona­te nach Erschei­nen der jewei­li­gen Anzei­ge, sofern nicht aus­drück­lich eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den ist.
  7. Vor Druck­le­gung wer­den aus­nahms­los kei­ne Maschi­nen­an­dru­cke versandt.
  8. Die Über­sen­dung von mehr als 2 Farb­vor­la­gen, die nicht ter­min­ge­rech­te Lie­fe­rung der Druck­un­ter­la­gen und der Wunsch nach einer von der Vor­la­ge abwei­chen­den Druck­wie­der­ga­be kön­nen Aus­wir­kun­gen auf Plat­zie­rung und Druck­qua­li­tät ver­ur­sa­chen und schlie­ßen spä­te­re Rekla­ma­tio­nen aus. Der Ver­lag muss sich die Berech­nung ent­ste­hen­der Mehr­kos­ten vorbehalten.
  9. Der Ver­lag behält sich vor, in Aus­nah­me­fäl­len Wer­bung mit Gut­schei­nen auch Rücken an Rücken zu platzieren.
  10. Für unver­langt ein­ge­sen­de­te Unter­la­gen und Pro­duk­te wird von Ver­lags­sei­te kei­ne Garan­tie über­nom­men. Sie gehen in Besitz des Ver­la­ges über.
  11. Gewinn­spiel­prei­se wer­den in der Regel vom Ver­lag an die Gewin­ner ver­sen­det. So wird eine pünkt­li­che und kor­rek­te Zustel­lung gesi­chert. Die Wei­ter­ga­be der Adres­se eines Gewin­ners ist nur mit des­sen Ein­ver­ständ­nis möglich.
  12. Zu Beginn einer neu­en Geschäfts­ver­bin­dung behält sich der Ver­lag vor, Vor­aus­zah­lun­gen bis zum Anzei­gen­mel­de­schluss­ter­min zu verlangen.
  13. Wer­bung, die sich in Bild, Text oder Auf­ma­chung auf eines der Ver­lags­ob­jek­te bezieht, bedarf der Geneh­mi­gung durch den Verlag.
  14. Farb­aus­schluss kann nicht zuge­sagt werden.
  15. Bei fern­münd­lich erteil­ten Auf­trä­gen oder Kor­rek­tu­ren sind Ansprü­che gegen den Ver­lag wegen unrich­ti­ger Wie­der­ga­be ausgeschlossen.

I. Alle Rech­te vor­be­hal­ten: Die Ver­brei­tung und Ver­viel­fäl­ti­gung von Ver­öf­fent­li­chun­gen des PRIMA VIER Neh­ring Ver­la­ges sind nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Geneh­mi­gung des Ver­la­ges gestat­tet. Nament­lich gekenn­zeich­ne­te Bei­trä­ge ent­spre­chen nicht in jedem Fall der Mei­nung der Redaktion.

II. Für unver­langt ein­ge­sand­te Inhal­te und Abbil­dun­gen über­nimmt der Ver­lag kei­ne Haf­tung. Der Ein­sen­der trägt allein die Ver­ant­wor­tung für die recht­li­che Zuläs­sig­keit des Inhalts und der zur Ver­fü­gung gestell­ten Bild­un­ter­la­gen. Der Ein­sen­der hat die Pflicht, den Ver­lag von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die die­sen aus einer Ver­öf­fent­li­chung gegen den Ver­lag erwach­sen kön­nen. Der Ver­lag ist nicht ver­pflich­tet, unver­langt ein­ge­sand­te Inhal­te und Abbil­dun­gen dar­auf­hin zu prü­fen, ob durch sie Rech­te Drit­ter beein­träch­tigt werden.

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