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Das Büro wird zur Sauna: Welche Rechte haben Beschäftigte, welche Pflichten Unternehmen?

by Team-PBK Juli 6, 2026 No Comments

Im Urlaub wün­schen sich die meis­ten som­mer­li­che Tem­pe­ra­tu­ren. Am Arbeits­platz kön­nen die­se jedoch schnell zur Belas­tung wer­den. Wel­che Schutz­maß­nah­men müs­sen Unter­neh­men tref­fen und wel­che Rech­te haben Beschäf­tig­te? Exper­ten der ARAG-Rechts­schutz­ver­si­che­rung geben eine fach­kun­di­ge Einschätzung.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 schreibt vor: Die Raumtemperatur soll 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Abbildung: AllaSerebrina, Depositphotos
Die Tech­ni­sche Regel für Arbeits­stät­ten (ASR) A3.5 schreibt vor: Die Raum­tem­pe­ra­tur soll 26 Grad Cel­si­us nicht über­schrei­ten. Abbil­dung: Alla­Ser­ebri­na, Depositphotos

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in den heißen Monaten?

Grund­sätz­lich gilt: Arbeit­ge­ber müs­sen ihre Beschäf­tig­ten vor gesund­heit­li­chen Gefah­ren schüt­zen. Die­se Pflicht ergibt sich aus dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (Para­graf 618). Dazu gehört neben dem Schutz vor über­mä­ßi­ger Hit­ze und inten­si­ver Son­nen­ein­strah­lung bei­spiels­wei­se auch das Bereit­stel­len von Was­ser oder ande­ren geeig­ne­ten Getränken.

Gibt es Vorgaben für Büros?

Für Innen­räu­me gibt es kla­re Vor­ga­ben. So schreibt die Tech­ni­sche Regel für Arbeits­stät­ten (ASR) A3.5 bei­spiels­wei­se vor, dass die Raum­tem­pe­ra­tur mög­lichst 26 Grad Cel­si­us nicht über­schrei­ten soll. Arbeit­ge­ber müs­sen dann Maß­nah­men ergrei­fen, um die Belas­tung zu redu­zie­ren. Dazu gehö­ren etwa Jalou­sien oder Mar­ki­sen, die direk­te Son­nen­ein­strah­lung ver­hin­dern, sowie Ven­ti­la­to­ren oder eine ange­pass­te Nut­zung von Gerä­ten, die zusätz­li­che Wär­me erzeu­gen. Aller­dings sind die­se Vor­ga­ben kei­ne star­ren Grenz­wer­te mit unmit­tel­ba­rem Rechts­an­spruch. Sie beschrei­ben viel­mehr den Stand der Tech­nik. Den­noch sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, aktiv zu wer­den, sobald gesund­heit­li­che Risi­ken drohen.

Was gilt in puncto Hitze und Sonnenschutz im Homeoffice?

Auch im Home­of­fice endet die Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers nicht voll­stän­dig, sie ist jedoch ein­ge­schränkt. Denn er hat deut­lich weni­ger Ein­fluss auf die kon­kre­ten Bedin­gun­gen vor Ort. Beschäf­tig­te sind daher stär­ker in der Eigen­ver­ant­wor­tung, wenn es um aus­rei­chen­den Son­nen­schutz, Lüf­ten oder geeig­ne­te Raum­tem­pe­ra­tu­ren geht. Arbeit­ge­ber soll­ten den­noch im Rah­men ihrer Mög­lich­kei­ten unter­stüt­zen. Bei­spiels­wei­se durch Emp­feh­lun­gen zur Arbeits­platz­ge­stal­tung oder die Bereit­stel­lung von Arbeits­mit­teln wie Ven­ti­la­to­ren oder fle­xi­ble Arbeits­zei­ten in den küh­le­ren Mor­gen- oder Abend­stun­den. Tre­ten gesund­heit­li­che Pro­ble­me durch Hit­ze auf, raten die Exper­ten den Beschäf­tig­ten, dies zu doku­men­tie­ren und das Gespräch mit dem Arbeit­ge­ber zu suchen, um gemein­sam Abhil­fe zu schaffen.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf „Hitzefrei“?

So ver­ständ­lich der Wunsch nach „Hit­ze­frei“ auch ist – einen gesetz­li­chen Anspruch dar­auf gibt es nicht. Auch zusätz­li­che Pau­sen oder ver­kürz­te Arbeits­zei­ten sind nicht auto­ma­tisch vor­ge­schrie­ben. Kommt es aller­dings zu einer kon­kre­ten Gesund­heits­ge­fähr­dung, kann es in eini­gen Fäl­len zuläs­sig sein, die Arbeits­leis­tung vor­über­ge­hend zu ver­wei­gern. Arbeit­neh­mer müs­sen aller­dings bewei­sen kön­nen, dass die Gesund­heit auf­grund der Hit­ze wirk­lich gefähr­det war, wenn der Arbeit­ge­ber nach­fragt. Kön­nen sie das nicht, müs­sen sie mit einer Abmah­nung oder unter Umstän­den sogar mit einer Kün­di­gung rech­nen. Arbeit­neh­mer soll­ten daher früh­zei­tig das Gespräch mit dem Chef suchen und die Miss­stän­de mög­lichst dokumentieren.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen umsetzt?

Beschäf­tig­te sind berech­tigt, ihrem Chef Vor­schlä­ge zu allen Fra­gen der Sicher­heit und des Gesund­heits­schut­zes bei der Arbeit zu machen (Para­graf 17, Arbeits­schutz­ge­setz). Dies gilt auch beim The­ma Hit­ze­schutz. Ergreift der Arbeit­ge­ber kei­ne geeig­ne­ten Schutz­maß­nah­men, kön­nen sich Arbeit­neh­mer an den Betriebs­rat oder – falls vor­han­den – an den Arbeits­schutz­be­auf­trag­ten wen­den. Auch eine Beschwer­de bei der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de ist möglich.

Ist eine Lockerung der Kleiderordnung bei Hitze möglich?

Wenn die Tem­pe­ra­tu­ren stei­gen, wird auch die Klei­dung zum The­ma. Grund­sätz­lich dür­fen Arbeit­ge­ber Vor­ga­ben zur Klei­dung machen, zum Bei­spiel aus Grün­den der Sicher­heit, Hygie­ne oder des Erschei­nungs­bil­des bei Kun­den­kon­takt. In bestimm­ten Beru­fen sind die­se Vor­schrif­ten sogar zwin­gend: Ein Bau­ar­bei­ter muss auch bei Hit­ze einen Helm tra­gen und Küchen­per­so­nal ent­spre­chen­de Schutz­klei­dung. In ande­ren Berei­chen kann der Arbeit­ge­ber jedoch ver­pflich­tet sein, sei­ne Klei­der­ord­nung anzu­pas­sen. So ist es ange­mes­sen bei hohen Tem­pe­ra­tu­ren, auf Kra­wat­ten, lang­är­me­li­ge Hem­den oder for­mel­le Klei­dung zu ver­zich­ten (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Az.: 1 ABR 59/15). Dies ist bei star­ker Hit­ze nicht nur sinn­voll, son­dern gehört zur Für­sor­ge­pflicht des Arbeitgebers.

Was können Beschäftigte selbst tun?

Auch Arbeit­neh­mer haben durch klei­ne Maß­nah­men die Mög­lich­keit, Hit­ze­pe­ri­oden bes­ser zu bewäl­ti­gen. Der Rat der Exper­ten: leich­te atmungs­ak­ti­ve Klei­dung aus Lei­nen oder Mus­se­lin tra­gen und aus­rei­chend Flüs­sig­keit trin­ken. Auch kur­ze Abküh­lun­gen, bei­spiels­wei­se indem man sich eini­ge Sekun­den kal­tes Was­ser über die Hand­ge­len­ke lau­fen lässt, kön­nen den Kreis­lauf sta­bi­li­sie­ren. Wich­tig ist zudem, Warn­si­gna­le des Kör­pers, wie Kon­zen­tra­ti­ons­pro­ble­me, Schwin­del oder Kreis­lauf­be­schwer­den, ernst zu nehmen.

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