Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Energieeinsparverordnung wird es in öffentlichen Büros nun kühler. In diesen Räumen darf ab dem 1. September die Lufttemperatur den Wert von 19 Grad Celsius nicht mehr überschreiten.
Die Temperaturabsenkung um ein Grad Celsius soll kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. So darf in öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die laut ASR A3.5 Raumtemperatur empfohlene Mindesttemperatur lag bisher für Büroflächen bei 20 Grad Celsius.
Zusätzlich bleiben die Heizungen in Räumen der öffentlichen Hand, in denen sich nicht regelmäßig aufgehalten wird, wie etwa Flure, große Hallen, Foyers oder Technikräume kalt – außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe.
Rechtssicher heizen
Für die öffentlichen Arbeitsstätten ist die „neue“ Mindestraumtemperatur verpflichtend einzuhalten. Der Privatwirtschaft wird eine solche Absenkung empfohlen, sie muss sich aber nicht zwingend daranhalten. Dennoch werde es den Unternehmen mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) ermöglicht, auch im gewerblichen Bereich rechtssicher die Temperatur beim Heizen abzusenken, um so dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen.
Diese Regelungen gelten ab dem 1. September 2022 bis vorerst Ende Februar kommenden Jahres.