Seit Jahren nehmen in den Sommermonaten die Hitzewellen zu. Damit rückt auch die Frage in den Fokus, welche Regelungen bei Temperaturen jenseits der 30-Grad-Marke im Büro gelten. Der Branchenverband DFK für Fach- und Führungskräfte gibt dazu wichtige Hinweise.

Während sich Mitarbeitende im Homeoffice mit lockerer Kleidung oder einem improvisierten Wasserbecken unter dem Schreibtisch behelfen können, sind die Bedingungen im Corporate Office oftmals weniger flexibel. „Für sommerliche Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es klare Regelungen“, erklärt Nuray Akyildiz, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht beim DFK. Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur. Diese schreibt keine starre Höchsttemperatur vor, verlangt aber eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ (§ 3a ArbStättV).
Die ASR A3.5 unterscheidet dabei mehrere Schwellen:
- Bis 26 °C: Keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
- 26–30 °C: Arbeitgeber sollten erste Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel frühzeitiges Lüften, Bereitstellen von Ventilatoren und Getränken und das Lockern der Kleiderordnung.
- 30–35 °C: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden.
- Über 35 °C: Räume gelten ohne spezielle technische Schutzmaßnahmen als nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.
Gerichte und Behörden orientieren sich an diesen Schwellenwerten. Wer die Regeln ignoriert, riskiert Ärger und Geldstrafen.
Handlungsbedarf bei 30 Grad und mehr
„Spätestens bei über 30 Grad Raumtemperatur ist der Arbeitgeber in der Pflicht, aktiv zu werden“, so Akyildiz. Neben organisatorischen Anpassungen, wie einer flexibleren Gleitzeitregelung oder der temporären Arbeit im Homeoffice, können auch der Abbau von Überstunden oder die Verlagerung von Schichten in die kühleren Morgenstunden sinnvoll sein. In Absprache können Arbeitszeiten flexibel auf kühlere Tageszeiten verlegt werden. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt, die Arbeits- und Pausenzeiten an die Hitze anzupassen, also die Arbeitszeiten in die kühleren frühen Morgen- oder späten Abendstunden zu verlegen.

Im Homeoffice gilt: Bei fester Telearbeit liegt die Verantwortung für den Hitzeschutz beim Arbeitgeber. Wer nach Vertrag mobil arbeitet, trägt selbst Verantwortung. Akyildiz ergänzt: „Dann könnte man zum Beispiel auch im kühlen Park arbeiten, aber natürlich müssen die Aufgaben immer noch ordnungsgemäß und ohne Ablenkungen erledigt werden können. Die vielfach in Unternehmen vorhandenen Richtlinien zum mobilen Arbeiten sind selbstverständlich auch dann einzuhalten.“
Kein Recht auf „hitzefrei“
Ein Recht auf „hitzefrei“, wie es viele aus der Schulzeit noch kennen, besteht nicht. „Die eigenmächtige Arbeitsniederlegung – selbst bei tropischen Temperaturen – kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben“, warnt Akyildiz. Das gilt auch für das eigenständige Einrichten von Klimageräten oder baulichen Veränderungen. Diese bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers.
Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen werden und die Gesundheit konkret gefährdet ist – kann ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes rechtlich gerechtfertigt sein. Doch auch dann gilt: „Die Beweislast für die Gesundheitsgefährdung liegt grundsätzlich bei den Beschäftigten – und da sollte man keine Risiken eingehen“, betont die Arbeitsrechtlerin.
Der direkte Dialog mit der Führungskraft ist natürlich zu empfehlen. Diese ist dann verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In Zeiten des Klimawandels und immer heißerer Sommer wird der richtige Umgang mit Hitze zu einem wichtigen Thema der Arbeitsgestaltung. Der DFK appelliert an Arbeitgeber, proaktiv für gesundheitsgerechte Bedingungen zu sorgen – aus rechtlicher Verantwortung, aber auch aus Fürsorge für alle Mitarbeitenden.