Schnupfen, Husten, Heiserkeit: Im Herbst haben Infektionskrankheiten Hochsaison. Was können Unternehmen tun, um ihre Mitarbeitenden vor Erkrankungen wie Grippe oder Corona besser zu schützen? Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt Tipps.
Während der Coronapandemie haben sich einige Infektionsschutzmaßnahmen bewährt. Sie wirken weiterhin, unabhängig davon, ob es sich um Corona-, Grippe- oder Erkältungsviren handelt:
- Auf gute Händehygiene hinweisen.
Hände regelmäßig und gründlich mit Seife und Wasser waschen sowie danach gut abtrocknen. - Armbeuge statt Hand.
In die Armbeuge oder ein Taschentuch husten und niesen, nicht in die Hand. - Arbeitsräume regelmäßig lüften.
Besonders effektiv ist die Stoßlüftung über weit geöffnete Fenster. Wenn das nicht möglich ist, unterstützen raumlufttechnische Anlagen (RLT). Die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) und von der Unfallkasse Hessen entwickelte App „CO2-Timer“ ermittelt für jeden fensterbelüfteten Raum den richtigen Lüftungszeitpunkt und die optimale Lüftungsfrequenz. - Direkte Kontakte reduzieren.
Am besten digitale Kommunikationsmöglichkeiten für Besprechungen nutzen. Ist das nicht möglich, schützt ein ausreichender Abstand zu anderen Personen vor einer sogenannten Tröpfcheninfektion. Mindestens 1,50 Meter sollten es sein. - Gesichts- oder FFP2-Maske tragen.
Bei leichten Erkältungssymptomen kann das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken eine Ansteckung anderer Personen vermeiden. Grundsätzlich sollten erkrankte Beschäftigte aber zu Hause bleiben, damit sie ihre Kollegen nicht anstecken. - Impfen lassen.
Impfungen gegen Grippe und Covid-19 gehören zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen, um sich vor einer Infektion oder einem schweren Erkrankungsverlauf zu schützen. Dies gilt insbesondere für Personen mit Vorerkrankungen oder bei Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko, beziehungsweise für bestimmte Altersgruppen. Aktuelle Impfempfehlungen gibt es auf der Seite des Robert-Koch-Instituts.
Die gesetzlichen Grundlagen der Coronazeit wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen vorgegeben hat, sind weggefallen. Trotzdem bleibt für Arbeitgeber die Pflicht bestehen, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz zu minimieren. Anhaltspunkte liefert das Arbeitsschutzgesetz.