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Hitzefrei im Büro? Rechte und Pflichten bei Sommerhitze am Arbeitsplatz

by Team-PBK Juli 1, 2025 No Comments

Seit Jah­ren neh­men in den Som­mer­mo­na­ten die Hit­ze­wel­len zu. Damit rückt auch die Fra­ge in den Fokus, wel­che Rege­lun­gen bei Tem­pe­ra­tu­ren jen­seits der 30-Grad-Mar­ke im Büro gel­ten. Der Bran­chen­ver­band DFK für Fach- und Füh­rungs­kräf­te gibt dazu wich­ti­ge Hinweise.

Bei einer Raumtemperatur von 26–30 °C sollten erste Maßnahmen ergriffen werden, wie das Bereitstellen von Ventilatoren und Getränken. Abbildung: Jens Rother, Depositphotos
Bei einer Raum­tem­pe­ra­tur von 26 bis 30 °C soll­ten ers­te Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, wie das Bereit­stel­len von Ven­ti­la­to­ren und Geträn­ken. Abbil­dung: Jens Rother, Depositphotos

Wäh­rend sich Mit­ar­bei­ten­de im Home­of­fice mit locke­rer Klei­dung oder einem impro­vi­sier­ten Was­ser­be­cken unter dem Schreib­tisch behel­fen kön­nen, sind die Bedin­gun­gen im Cor­po­ra­te Office oft­mals weni­ger fle­xi­bel. „Für som­mer­li­che Tem­pe­ra­tu­ren am Arbeits­platz gibt es kla­re Rege­lun­gen“, erklärt Nuray Aky­il­diz, Rechts­an­wäl­tin für Arbeits­recht beim DFK. Grund­la­ge ist die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (Arb­StättV) in Ver­bin­dung mit der Tech­ni­schen Regel für Arbeits­stät­ten ASR A3.5 Raum­tem­pe­ra­tur. Die­se schreibt kei­ne star­re Höchst­tem­pe­ra­tur vor, ver­langt aber eine „gesund­heit­lich zuträg­li­che Raum­tem­pe­ra­tur“ (§ 3a Arb­StättV).

Die ASR A3.5 unter­schei­det dabei meh­re­re Schwellen:

  • Bis 26 °C: Kei­ne beson­de­ren Maß­nah­men erforderlich.
  • 26–30 °C: Arbeit­ge­ber soll­ten ers­te Maß­nah­men ergrei­fen, zum Bei­spiel früh­zei­ti­ges Lüf­ten, Bereit­stel­len von Ven­ti­la­to­ren und Geträn­ken und das Lockern der Kleiderordnung.
  • 30–35 °C: Es müs­sen Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen zu vermeiden.
  • Über 35 °C: Räu­me gel­ten ohne spe­zi­el­le tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men als nicht mehr als Arbeits­räu­me geeignet.

Gerich­te und Behör­den ori­en­tie­ren sich an die­sen Schwel­len­wer­ten. Wer die Regeln igno­riert, ris­kiert Ärger und Geldstrafen.

Handlungsbedarf bei 30 Grad und mehr

„Spä­tes­tens bei über 30 Grad Raum­tem­pe­ra­tur ist der Arbeit­ge­ber in der Pflicht, aktiv zu wer­den“, so Aky­il­diz. Neben orga­ni­sa­to­ri­schen Anpas­sun­gen, wie einer fle­xi­ble­ren Gleit­zeit­re­ge­lung oder der tem­po­rä­ren Arbeit im Home­of­fice, kön­nen auch der Abbau von Über­stun­den oder die Ver­la­ge­rung von Schich­ten in die küh­le­ren Mor­gen­stun­den sinn­voll sein. In Abspra­che kön­nen Arbeits­zei­ten fle­xi­bel auf küh­le­re Tages­zei­ten ver­legt wer­den. Auch die Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin (BAuA) emp­fiehlt, die Arbeits- und Pau­sen­zei­ten an die Hit­ze anzu­pas­sen, also die Arbeits­zei­ten in die küh­le­ren frü­hen Mor­gen- oder spä­ten Abend­stun­den zu verlegen.

Nuray Akyildiz, Rechtsanwältin, DFK-Verband für Fach- und Führungskräfte. Abbildung: Schumacher, DFK
Nuray Aky­il­diz, Rechts­an­wäl­tin, DFK-Ver­band für Fach- und Füh­rungs­kräf­te. Abbil­dung: Schu­ma­cher, DFK

Im Home­of­fice gilt: Bei fes­ter Tele­ar­beit liegt die Ver­ant­wor­tung für den Hit­ze­schutz beim Arbeit­ge­ber. Wer nach Ver­trag mobil arbei­tet, trägt selbst Ver­ant­wor­tung. Aky­il­diz ergänzt: „Dann könn­te man zum Bei­spiel auch im küh­len Park arbei­ten, aber natür­lich müs­sen die Auf­ga­ben immer noch ord­nungs­ge­mäß und ohne Ablen­kun­gen erle­digt wer­den kön­nen. Die viel­fach in Unter­neh­men vor­han­de­nen Richt­li­ni­en zum mobi­len Arbei­ten sind selbst­ver­ständ­lich auch dann einzuhalten.“

Kein Recht auf „hitzefrei“

Ein Recht auf „hit­ze­frei“, wie es vie­le aus der Schul­zeit noch ken­nen, besteht nicht. „Die eigen­mäch­ti­ge Arbeits­nie­der­le­gung – selbst bei tro­pi­schen Tem­pe­ra­tu­ren – kann arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben“, warnt Aky­il­diz. Das gilt auch für das eigen­stän­di­ge Ein­rich­ten von Kli­ma­ge­rä­ten oder bau­li­chen Ver­än­de­run­gen. Die­se bedür­fen grund­sätz­lich der Zustim­mung des Arbeitgebers.

Nur in Aus­nah­me­fäl­len – etwa wenn kei­ner­lei Schutz­maß­nah­men ergrif­fen wer­den und die Gesund­heit kon­kret gefähr­det ist – kann ein vor­zei­ti­ges Ver­las­sen des Arbeits­plat­zes recht­lich gerecht­fer­tigt sein. Doch auch dann gilt: „Die Beweis­last für die Gesund­heits­ge­fähr­dung liegt grund­sätz­lich bei den Beschäf­tig­ten – und da soll­te man kei­ne Risi­ken ein­ge­hen“, betont die Arbeitsrechtlerin.

Der direk­te Dia­log mit der Füh­rungs­kraft ist natür­lich zu emp­feh­len. Die­se ist dann ver­pflich­tet, geeig­ne­te Maß­nah­men zu ergrei­fen. In Zei­ten des Kli­ma­wan­dels und immer hei­ße­rer Som­mer wird der rich­ti­ge Umgang mit Hit­ze zu einem wich­ti­gen The­ma der Arbeits­ge­stal­tung. Der DFK appel­liert an Arbeit­ge­ber, pro­ak­tiv für gesund­heits­ge­rech­te Bedin­gun­gen zu sor­gen – aus recht­li­cher Ver­ant­wor­tung, aber auch aus Für­sor­ge für alle Mitarbeitenden.

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