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Bürolärm bei der Gefährdungsbeurteilung

vonRN-A Juni 25, 2018 No Comments

Anders als Pro­duk­ti­ons­hal­len gilt das Büro oft als akus­tisch harm­lo­ser Arbeits­platz. Eine Fehl­an­nah­me, kann Büro­lärm doch das psy­chi­sche Wohl von Büro­ar­bei­tern gefähr­den. Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung bie­tet die recht­li­che Grund­la­ge, um gegen einen zu lau­ten Arbeits­platz vor­zu­ge­hen.

Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung resul­tiert aus dem Arbeits­schutz­ge­setz. Sie dient der Prä­ven­ti­on von Beein­träch­ti­gun­gen, Schä­den und Unfäl­len im Arbeits­um­feld. Der Arbeit­ge­ber muss nach­weis­lich eine Beur­tei­lung der poten­zi­el­len Gefähr­dun­gen erstel­len und eine ange­mes­se­ne Vor­sor­ge tref­fen. Das Gesetz unter­schei­det dabei zwi­schen Gefähr­dung und Gefahr. Wäh­rend bei einer Gefahr der unge­hin­der­te Scha­den sei­nen Lauf neh­men wür­de, lau­tet die Grund­la­ge der Gefähr­dung: „Kann, aber muss nicht.“

Arbeitnehmer können selbst aktiv werden

Im Kata­log der Gefähr­dun­gen sind mitt­ler­wei­le psy­chi­sche Belas­tun­gen inte­griert, die das Arbeits­schutz­ge­setz seit 2013 expli­zit berück­sich­tigt sehen möch­te. Im Gegen­satz zum tech­ni­schen Arbeits­schutz sind die Dimen­sio­nen der psy­chi­schen Belas­tung jedoch viel­schich­ti­ger und weni­ger greif­bar. Orga­ni­sa­ti­on, Anfor­de­run­gen, Kom­mu­ni­ka­ti­on oder Füh­rungs­stil funk­tio­nie­ren in ver­schie­dens­ter Wei­se und las­sen sich nur schwer in rich­tig oder falsch ein­tei­len. Daher besitzt der Arbeit­ge­ber einen eige­nen Ermes­sens­spiel­raum beim Erfas­sen der „geis­tig-psy­chi­schen Inte­gri­tät“ sei­ner Mit­ar­bei­ter. Die Arbeit­neh­mer wie­der­um besit­zen das Recht, wahr­ge­nom­me­ne Gefähr­dun­gen mit­zu­tei­len und Vor­schlä­ge zu deren Ände­rung zu unter­brei­ten. Lärm, Hit­ze, fach­li­che Unter- oder Über­for­de­run­gen sowie vie­le wei­te­re psy­chi­sche Belas­tun­gen müs­sen nicht hin­ge­nom­men und kön­nen ver­än­dert wer­den.

Tipps für die Gefährdungsbeurteilung

Arbeit­neh­mer soll­ten gera­de bei psy­chi­schen Belas­tung selbst die Initia­ti­ve ergrei­fen und auf Miss­stän­de auf­merk­sam machen – bei­spiels­wei­se auf eine zu lau­te Arbeits­um­ge­bung. Ori­en­tie­rung bie­tet ihnen die DIN EN ISO 10075, die Richt­li­ni­en, Defi­ni­tio­nen und Mög­lich­kei­ten der Erfas­sung anbie­tet. Zu den dort benann­ten Fak­to­ren für psy­chi­sche Belas­tung zählt auch Lärm. Denn eine zu lau­te Arbeits­um­ge­bung ver­rin­gert die Kon­zen­tra­ti­on, Wach­sam­keit sowie Leis­tungs­fä­hig­keit und schlägt sich dau­er­haft auf das see­li­sche Wohl­be­fin­den nie­der. Des­halb darf der Schall­pe­gel für geis­ti­ge Tätig­kei­ten theo­re­tisch nicht über 45 dB lie­gen, was unge­fähr dem Schall­pe­gel in einer ruhi­gen Büche­rei ent­spricht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Richt­li­ni­en, Gefähr­dun­gen und Maß­nah­men rund um die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung hat die Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin zusam­men­ge­stellt. Wis­sens­wer­tes rund um das The­ma Akus­tik prä­sen­tiert außer­dem der Quiet-please!-Partner AGORAphil in sei­nem Blog.

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