Urteil: Keine bewegungsfördernden Bürodrehstühle für Betriebsrat
Januar 2021. Neue Bürostühle sollten für die Betriebsratssitzungen her. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, diese zu kaufen. So musste ein Gericht über die Anschaffung der geforderten Drehstühle entscheiden.
Welche Anforderungen sollten Bürostühle für längere Meetings haben? Der Betriebsrat eines rheinland-pfälzischen Getränkeherstellers hat dazu klare Vorstellungen: normale Bürostühle, drehbar, mit Rollen, am besten auch mit Armlehnen. Diese seien für die teilweise achtstündigen Sitzungstage mit Präsentationen auf einer Leinwand bestens geeignet für die Teilnehmer, da sie sich mühelos an jede Situation anpassen könnten, so die Arbeitnehmervertreter. Die bestehenden Bürostühle im Betriebsratsbüro der Firma, von denen sechs mit starren Stuhlbeinen ausgestattet sind, könnten bei den langandauernden Sitzungen gesundheitliche Schäden hervorrufen.
Vor Gericht erhielt das Unternehmen Recht. Anspruch auf neue Drehstühle hat der Betriebsrat nicht. Denn, so die Begründung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen: Die Arbeitsstätten-Richtlinie „Sitzgelegenheiten“ (ASR 25/1) verlange nicht, dass „Stühle in Sitzungs- bzw. Besprechungsräumen drehbar, auf Rollen gelagert und mit Armlehnen ausgestattet sein müssen.“ Schade eigentlich.